FAQ zur Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline
für Jahreserklärungen ab 2005 und für "Betriebsschließungserklärungen" ab Jänner 2006
(Version Mo, 17.4.2006, 17:40)

Die häufigsten Fragen zum Thema in Frage und Antwort aus der Sicht der ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 - Die häufigsten Fragen aus Unternehmersicht:
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101  Muss die Kommunalsteuer jedenfalls elektronisch erklärt werden? Ja, und zwar über das Verfahren FinanzOnline.
Ausnahme: Wenn Sie unter € 100.000 Vorjahresumsatz oder keinen Internetzugang haben, dürfen Sie die Kommunalsteuer-Erklärung(en) auch in Papierform einreichen, müssen dabei aber ein Österreich weit einheitliches amtliches Formular des BMF verwenden, welches Sie im Internet herunter laden (KommSt 1, KommSt 1a, KommSt 2) oder auf Anforderung ausgedruckt bei Ihrer Gemeinde erhalten können.
102 Wie melde ich mich für FinanzOnline an und wo und wie bekomme ich die Zugangsdaten?

Das ist hier auf der BMF-Homepage ausführlich erläutert.

103 Was sollte ich noch über FinanzOnline wissen, wo finde ich weitere Informationen?
  • Allgemeine Informationen über FinanzOnline.
  • Erster Einstieg in FinanzOnline - hervorragende Zusammenstellung über...
    • Technische Voraussetzungen
    • Browserkonfiguration
    • Einstieg für Bürger
    • Einstieg für Unternehmer, Gemeinden, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare
    • Sicherheit und
    • Informationsmöglichkeiten
  • FinanzOnline-Hilfe - allgemeine Beschreibung, Funktionen und Menüstruktur mit kurzer Beschreibung
  • FinanzOnline-FAQ - Allgemeines, An- und Abmeldung, Anmeldung im System, Probleme bei der Anmeldung im System, elektronische Zustellung und Tipps zum Arbeiten mit FinanzOnline
  • FinanzOnline-Hotline - 0810 / 22 11 00 von Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, österreichweit zum Ortstarif
104 Müssen über FinanzOnline auch Nullerklärungen (Leermeldungen) eingereicht werden? Ja, auch „Nullerklärungen“ sind über FinanzOnline einzureichen. Denn nach § 11 Abs 4 KommStG 1993 ist „für jedes abgelaufene Kalenderjahr“ eine Steuererklärung abzugeben, wobei diese Steuererklärung die Bemessungsgrundlage(n) zu enthalten hat. Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag wären diesfalls mit „0“ (Null) anzugeben, was dementsprechend auch als technisch möglich vorgesehen ist.
105 a) Bis wann muss die Kommunalsteuererklärung (über FinanzOnline) eingebracht werden?
b) Ist diese Frist verlängerbar?
c) Knüpfen Sanktionen an eine verspätete Erklärungseinreichung?

a) Gemäß § 11 Abs 4 KommStG 1993 hat der Unternehmer die Kommunalsteuererklärung für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres einzureichen; im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist zusätzlich (!) binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat dabei elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu erfolgen.
b) Aus Vorgesagten ergibt sich, dass es sich bei der Erklärungsfrist um eine "gesetzlich festgesetzte Frist" handelt, welche nicht verlängerbar ist.
c) Verspätete Erklärungseinreichungen können mit Verspätungszuschlag mit bis zu 10 % des zu erklärenden Jahresbetrages geahndet werden (auch wenn die Abgabe unter dem Jahr fristgerecht und vollständig entrichtet wurde!). Die Behörde könnte auch eine Zwangsstrafe androhen und verhängen, falls die Erklärung nicht innerhalb der aufgetragenen Frist einlangt. Oder die Behörde erhebt die zur Abgabenfestsetzung erforderlichen Daten im Zuge einer (gemeindlichen) Nachschau oder regt über den OPLAUS eine GPLA-Bedarfsprüfung durch Finanzverwaltung oder Sozialversicherungsträger an (welche neben der Kommunalsteuerprüfung auch die Prüfung der SV-Beitragsgrundlagen, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der Kammerumlage und des Wohnbauförderungsbeitrages umfasst). Daneben kann noch zusätzlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

106 Die Kommunalsteuererklärung anlässlich der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde wurde bereits wie im Gesetz vorgesehen binnen einem Monat ab Schließung der Betriebsstätte an die betroffene Gemeinde eingereicht (je nach Voraussetzungen entweder elektronisch über FinanzOnline [im Datenstrom- bzw im Dialogverfahren] oder in Papierform als "KommSt 2").
a) Diese geschlossene Betriebsstätte war die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, das Unternehmen wurde somit gleichzeitig überhaupt aufgegeben bzw beendet. Nachdem die "Schließungserklärung" eingereicht wurde, ist für der damit einzigen beteiligt gewesenen Gemeinde auch die (Jahres-) Kommunalsteuer bereits bekannt. Ist dennoch eine Jahreserklärung einzureichen?
b) Diese geschlossene Betriebsstätte war in einer von mehreren Betriebsstättengemeinden - muss die auf diese Gemeinde entfallende Kommunalsteuer auch in der Jahreserklärung, welche ja alle Betriebsstätten zu enthalten hätte, sozusagen "nochmals" angeführt werden?
c) Alle Betriebsstätten wurden zugleich geschlossen, alle Betriebsstättengemeinden kennen somit die jeweilige Kommunalsteuer bereits aus dieser "Schließungserklärung". Ist dennoch zusätzlich eine Jahreserklärung an alle (gewesenen) Betriebsstättengemeinden einzureichen?

Die ersten 4 Sätze des § 11 Abs 4 KommStG 1993 (idF BGBl I 180/2004) lauten wie folgt:
"Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. ..." Daraus ergeben sich folgende Antworten:
a) Ja, denn die Pflicht, eine Jahreserklärung einzureichen, ergibt sich aus dem ersten und zweiten Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993. Der dritte Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 verdeutlicht zudem, dass die "Betriebsstättenschließungserklärung" ausdrücklich zusätzlich (!) an die Gemeinde der Betriebsstättenschließung zu richten ist bzw war.
b) Ja, denn die sich aus dem ersten und zweiten Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 ergebende Pflicht, eine Jahreserklärung einzureichen, ist auch gegenüber der Gemeinde der Betriebsstättenschließung ungeschmälert aufrecht. Zudem enthält der zweite Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 ausdrücklich die inhaltliche Anforderung, dass die
Steuererklärung "die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten" hat - somit sind mit der Jahreserklärung an die Betriebsstättenschließungsgemeinde noch weitere, in der "Betriebsstättenschließungserklärung" noch nicht enthaltene Daten zu übermitteln. Der dritte Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 verdeutlicht zudem, dass die "Betriebsstättenschließungserklärung" ausdrücklich zusätzlich (!) an die Gemeinde der Betriebsstättenschließung zu richten ist bzw war.
c) Ja, denn die sich aus dem ersten und zweiten Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 ergebende Pflicht, eine Jahreserklärung einzureichen, ist weiterhin gegenüber allen beteiligten Gemeinden ungeschmälert aufrecht. Zudem enthält der zweite Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 ausdrücklich die inhaltliche Anforderung, dass die Jahressteuererklärung "die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten" hat, während die "Betriebsstättenschließungserklärung" ja nur die auf die einzelne betroffene Gemeinde entfallenden Daten enthält bzw enthielt. Somit sind mit der Jahreserklärung an die Betriebsstättenschließungsgemeinde noch weitere, in der "Betriebsstättenschließungserklärung" noch nicht enthaltene Daten zu übermitteln. Der dritte Satz des § 11 Abs 4 KommStG 1993 verdeutlicht zudem, dass die "Betriebsstättenschließungserklärungen" ausdrücklich zusätzlich (!) an die Gemeinde(n) der Betriebsstättenschließung(en) zu richten ist (sind) bzw war(en).
a), b), c) Der Sinn der zusätzlichen binnen Monatsfrist einzureichenden "Betriebsstättenschließungserklärung" liegt unter anderem darin, dass die Gemeinde auch aus abgabenrechtlicher Sicht zeitnah die Betriebsbeendigung im Hoheitsbereich der Abgabenbehörde erfährt, während die (alle Betriebsstätten umfassende) Jahreserklärung vor allem bei mehreren Betriebsstätten(gemeinden) zusätzlich eine gesamtbetriebliche Betrachtung (Verteilung der Kommunalsteuer auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden; Abgleich mit dem Dienstgeberbeitrag) ermöglicht.

107 Wo und wie ist in FinanzOnline die Einreichung der Kommunalsteuer-Erklärung möglich, welche Angaben sollten vorbereitet werden?
("Dialogverfahren")

Über die Menüpunkte-Abfolge...
     Eingaben / Erklärungen / Auswahl der Erklärung = Kommunalsteuererklärung, für das Jahr 2005 / weiter / ... und dann brauchen Sie folgende Angaben:

  • Gesamtbetrag Kommunalsteuerbemessungsgrundlage (Summe aller Betriebsstätten in Österreich)
  • Gesamtbetrag Kommunalsteuer (Summe aller Betriebsstätten in Österreich)

und für jede einzelne Betriebsstättengemeinde
(auch wenn insgesamt nur eine einzige Betriebsstätte in Österreich besteht):

  • Gemeindekennziffer (5-stellige Zahl)
  • Postleitzahl (nur Zifferneingaben zulässig)
  • Gemeindename (nur Buchstabeneingaben zulässig)
  • Bemessungsgrundlage und
  • Kommunalsteuerbetrag

Mit diesem Vorgang gelten dann (ua nach Maßgabe der FinanzOnline-Verordnung 2006) alle Kommunalsteuererklärungen für alle Betriebsstätten in Österreich eingebracht.

108

Welche technisch-rechnerischen Plausibilitätsprüfungen und Kontrollberechnungen erfolgen unter den Werten der Eingabefelder <Gesamtbetrag Kommunalsteuerbemessungsgrundlage (Summe aller Betriebsstätten in Österreich)>, <Gesamtbetrag Kommunalsteuer (Summe aller Betriebsstätten in Österreich)>, <Bemessungsgrundlage der einzelnen Betriebsstättengemeinde/n>, <Kommunalsteuerbetrag der einzelnen Betriebsstättengemeinde/n>, den einzelgemeindlichen Summen und den Gesamtbetriebszahlen?

<<Antwort ohne Gewähr>>

Rechnerisch keinerlei Prüfung/en (außer dass in diesen Feldern natürlich nur numerische Eingaben mit (1 oder?) 2 Dezimalen zulässig sind).

109 Wie sind die Zahlenwerte (Bemessungsgrundlage und Kommunalsteuerbetrag) einzugeben?
<<Frage der Dezimalen und des Dezimaltrennzeichens>>
Entweder - wenn zutreffend - in ganzen Eurobeträgen oder ansonsten mit einem Komma als Dezimaltrennzeichen und mit (1 oder) 2 Dezimalstellen.
110 Müssen (können) die monatlichen Bemessungsgrundlagen und die Freibetragsabzüge bei der Kommunalsteuererklärung irgendwo eingetragen werden? Nein; es ist (sind) nur mehr je Gemeinde(kennziffer) die kommunalsteuerpflichtige(n) Jahressumme(n) unter Berücksichtigung der monatlichen Freigrenze(n) - und zwar auch nach Abzug der Freibeträge! - anzugeben.
111 Wie ist vorzugehen, wenn die Gemeinde zB eine 50-%ige Kommunalsteuerbefreiung ausgesprochen hat? Eine solche Befreiung konnte und kann angabenrechtlich NICHT rechtswirksam ausgesprochen werden, da die Kommunalsteuer ausschließlich bundesrechtlich geregelt ist und der Gemeinde ein entsprechendes Recht nicht zukommt. Falls dies tatsächlich geschah, ist eine derartige (unzulässige) Befreiung unbeachtlich und nicht wirksam!
Anmerkung: Es bleibt der Gemeinde aber unbenommen, Unternehmensförderungen auszusprechen, welche sich zB prozentuell an der Höhe der rechtzeitig erklärten und rechtzeitig bezahlten Kommunalsteuer orientieren und welche vom Unternehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Nachweisen usw zu beantragen sind, sofern alle (auch die gemeinschaftsrechtlichen!) Rechtsvorschriften eingehalten werden.
112 Können die Bemessungsgrundlagen in mehreren Teilbeträgen erklärt werden (etwa für verschiedene Abrechnungsbereiche oder Arbeiter/Angestellte)? Nein, nur in einem Gesamtbetrag für eine Finanzamts-Steuernummer.
Mehrere Datenübermittlungen wirken so, dass die jeweils neuere Erklärung die ältere überschreibt (= löscht).
113

Kann ein Unternehmer die Kommunalsteuererklärung(en) auch im "Datenstromverfahren" (via XML-Datei) übermitteln?
Wenn ja, wo und wie ist das in FinanzOnline möglich?

Ja, jeder Unternehmer hat diese Möglichkeit. Über die Menüpunkte-Abfolge ( "Eingaben" / "Übermittlung" / "Produktionsübermittlung" / "Kommunalsteuererklärung" ) können mit vorbereiteten, extern erzeugten xml-Dateien mehrere Kommunalsteuererklärungen (also für alle Gemeinden auf ein Mal) übermittelt werden, ohne dass die oben beschriebene händische Ausfüllung der entsprechenden Eingabedialoge für jede Gemeinde immer wieder einzeln erforderlich wäre.

114 Die Eingabe einer Kommunalsteuer-Erklärung via XML-Datei ("Datenstromverfahren") scheint nicht möglich, denn der Menüpunkt "Eingaben" / "Übermittlung" / ... sieht eine Übermittlung der Kommunalsteuerdaten nicht vor.

Diesen Menüpunkt findet ein FinanzOnline-User mit dem Status "Supervisor" und jeder Benutzer, welcher das entsprechende Übermittlungsrecht vom Supervisor ausdrücklich zugeordnet bekam. Der Supervisor muss daher in der Rechteverwaltung die entsprechende Funktion für den betroffenen Benutzer frei geben (in der Benutzerverwaltung bei den Benutzerrechten im Menüpunkt ADMIN / Benutzer Einzel/...anhaken).

115 Kann die Kommunalsteuer-Erklärung im "Datenstromverfahren" mehrere Betriebsstättengemeinden in einer XML-Datei enthalten oder müssen mehrere XML-Dateien generiert und übermittelt werden?

Eine XML-Datei kann die Daten aller Betriebsstättengemeinden enthalten. Somit muss dann nur eine XML-Datei übermittelt werden.

116 Wie sehe ich, dass die Übermittlung der XML-Datei funktioniert hat?

Es wird dann folgende Seite angezeigt (Beispiel):

"Übermittlungsprotokoll
Übermittlung (Datei: ......dateiname......xml') - INFO_DATEN
(... es folgen dann auszugsweise einige Erklärungsdaten...)
Die oben angeführte PRODUKTIONS-Übermittlung wurde am .......2006 um ........ zur Gänze eingebracht. [Anm.: Der vorangegange Satz/Meldungstext ist in diesem Fall fett und schwarz dargestellt]
Satznummer: 1       Steuernummer: 77 123/1234       Kundeninfo: (zB interne Referenznummer)"

117 Wie sehe ich, dass die Übermittlung der XML-Datei NICHT funktioniert hat?

Es wird dann folgende Seite angezeigt (Beispiel):

"Übermittlungsprotokoll
Übermittlung (Datei: ......dateiname......xml') - INFO_DATEN
(... es folgen dann auszugsweise einige Erklärungsdaten...)
Die oben angeführte Produktionsübermittlung wurde am .......2006 um ........ nicht (vollständig) eingebracht. Die aufgelisteten Satznummern ohne Fehlerhinweis gelten als eingebracht. [Anm.: Der vorangegange Satz/Meldungstext ist in diesem Fall fett und rot dargestellt]
Satznummer: 1       Steuernummer: 77 123/1234       Kundeninfo: (zB interne Referenznummer)
Die Gemeinde: 99999 ist keine gültige Gemeindenummer"

118 Wo und wie sind die Spezifikationen für die XML-Dateien (Struktur, Wertevorrat, ...) verbindlich und im Detail definiert?

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

119

Es erscheint die Fehlermeldung, dass die Erklärungsgemeinde (oder eine betroffene Erklärungsgemeinde von mehreren) noch nicht nicht bei FinanzOnline angemeldet wäre. Was sind die Folgen einer derartigen Situation, was ist zu tun?

Folgen Sie den weiteren Anweisungen am Bildschirm (Kontaktaufnahme mit der betroffenen Gemeinde).
Außerdem gilt es zu beachten, dass damit im Falle der XML-Datenübermittlung ALLE Erklärungen zu der betroffenen Steuernummer als NICHT eingereicht gelten!!! (Also AUCH DIE ÜBRIGEN Gemeinden [!!!] erhalten zu dieser Steuernummer KEINE Kommunalsteuererklärung [!!!]; siehe auch entsprechende Fehlermeldung, wenn man Sie genau liest...).
Erstmaßnahme/vorläufige Abhilfe: Die betroffene Gemeinde aus der XML-Datei heraus nehmen und die Daten nochmals übermitteln.
Die Daten an die nicht angemeldete Gemeinde können Sie als Unternehmer damit in der vorgesehenen Form (elektronisch) eigentlich gar nicht übermitteln - außer Sie dürfen die Erklärung weiterhin in Papierform übermitteln (weil Sie über keinen Internetzugang oder über einen Vorjahresumsatz unter € 100.000 verfügen).
120

Wo findet man die 5-stelligen Gemeindekennziffern und wie lautet zB die richtige Gemeindekennziffer der Stadtgemeinde Wien?

Gemeindekennziffern findet man im Internet unter www.statistik.at oder direkt hier.
Wien = 90101
121

Eine XML-Datei für eine Steuernummer enthält zwei Mal einen Datensatz für eine bestimmte Gemeinde(kennziffer) - zB ein Mal die Lohnsumme und Steuer für die Arbeiter und ein Mal die Lohnsumme und Steuer für die Angestellten oder einen Datensatz für die erste und einen Datensatz für die zweite Filiale in der Gemeinde.

Nachdem die Kommunalsteuer einer Steuernummer an eine Gemeinde(kennziffer) in einem (gesamten!) Betrag zu erklären ist, werden mehrere gleichzeitige Erklärungen nicht akzeptiert und erhalten Sie eine entsprechende Fehlermeldung über FinanzOnline.
Sollten Sie die Erklärungsübermittlungen nacheinander durchführen, ist zu bedenken, dass die neuere Erklärung die frühere Erklärung zu einer Gemeindekennziffer überschreibt (= löscht!). Kurz gesagt: Sie müssen also selbst zusammen rechnen und in einer Summe gegenüber einer Gemeinde erklären.

122

Wie ist vorzugehen, wenn versehentlich eine unrichtige Gemeindekennziffer eingegeben wurde und die Erklärung schon abgesandt wurde?
und/oder:
Es passierte eine Fehlzuordnung der Bemessungsgrundlage zu einer unrichtigen Gemeinde (zB wegen einer unrichtigen Gemeindekennziffer oder wegen eines Zuordnungsfehlers) - was ist nun zu tun? (Suchworte: Fehlzuordnung, Fehlzustellung, Irrläufer, Fehleingabe Gemeindekennziffer)

a) Die (elektronische) Erklärung ist an die zutreffende Gemeinde einzureichen - ansonsten kommt es zu keiner wirksamen - weil nicht wie im Gesetz vorgesehen eingereichten - Abgabenfestsetzung bei der zutreffenden Behörde, weswegen sonst auch sämtliche Säumnisfolgen bei der "richtigen" Gemeinde eintreten können!
b) Weiters ist die an die falsch adressierte Gemeinde gerichtete (elektronische) Kommunalsteuererklärung (elektronisch) zurück nehmen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten - entweder über das Dialogverfahren oder über das Datenstromverfahren...
Im Dialogverfahren geschieht die "Rückziehung" über den nochmaligem Aufruf der Erklärungseingabemaske, und zwar über die Menüpunkte-Abfolge...
     Eingaben / Erklärungen / Auswahl der Erklärung = Kommunalsteuererklärung, zB für das Jahr 2005 / weiter / ... und dann ist für die unrichtig adressierte Gemeinde nochmals die Gemeindekennziffer unter "Gemeindenummer" einzugeben, die Postleitzahl, der Gemeindename und es ist noch das Feld "Rückziehung" (ganz rechts) auszuwählen.
Im Datenstromverfahren gelangt der "Rückziehungstag" (<RUECK>J</RUECK>) zum Einsatz, welcher bei den XML-/XSD-Spezifikationen beschrieben ist (siehe
Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/
Allgemeines_Kommunalsteuererklaerung.pdf
inhaltlich bzw auf der Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/ XML_Struktur_Kommunalsteuererklaerung.pdf - vorgenannte Internetadressen ohne Leerräume!).
c) Unterbleibende Zurücknahme bei der falsch adressierten Gemeinde: Die bloße zusätzliche Datenübermittlung an die "richtige" Gemeinde könnte über die technische "Risikofallausfall" (wegen der Abweichung DB-/KommSt-Bemessungsgrundlage) ein erhöhtes GPLA-Prüfungsrisiko bedeuten: Der Einreicher sollte daher auch aus diesem Grund die allenfalls unrichtig zugeordnete Erklärung jedenfalls (elektronisch) zurück ziehen. Außerdem müsste die (auch zu Unrecht aufrecht) erklärte Kommunalsteuer aus formalrechtlicher Sicht (zusätzlich) eingefordert werden!

123

Wie ist vorzugehen, wenn eine Berichtigung zu einer bereits eingereichten Erklärung notwendig wird? (zB rückwirkende Befreiung begünstigter behinderter Dienstnehmer auf Grund eines später bekannt gegebenen [oder erst später geltend gemachten] Bescheides des Bundessozialamtes usw)

Die Kommunalsteuererklärung für diese Gemeinde(kennziffer) ist - richtig gestellt - erneut zu übermitteln: Im Datenstromverfahren kann dazu im Textinfofeld auch ein entsprechender Erläuterungs-/Anmerkungstext mit übermittelt werden (bei Berichtigungen im Dialogverfahren kann kein freier Text mit gesandt werden; hier kann entweder die Gemeinde aktiv gesondert schriftlich informiert werden oder wird die Gemeinde zur vorgenommenen Berichtigung mit einem Ermittlungsverfahren bzw Ergänzungsauftrag Fragen an den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter richten).

124 Kann die Gemeinde verlangen, dass ein Unternehmer die Kommunalsteuererklärung zusätzlich ("als Infokopie") auch in Papierform einreicht?

Nein, keinesfalls; dazu gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Wenn die Voraussetzungen für die elektronische Erklärung vorliegen und diese Verpflichtung erfüllt wird, ist natürlich keine zusätzliche Erklärung in Papierform einzureichen. Die Gemeinde hat kein diesbezügliches Regelungsrecht, da die maßgeblichen Inhalte aus dem Kommunalsteuergesetz in Verbindung mit den auf Grund des § 14 vom BMF erlassenen Verordnungen ausschließlich der bundesrechtlichen Regelung unterliegen.

125 Ich bin nicht verpflichtet, die Kommunalsteuer in Papierform einzureichen, weil ich unter € 100.000 Vorjahresumsatz oder keinen Internetzugang habe. Kann ich dieses Erklärungsformular bei den Gemeinden auch per Telefax einreichen? Das hängt von der jeweils anzuwendenden Landesabgabenordnung (LAO) ab.
Stand 4/2006: Beispielsweise in der Steiermark und im Burgenland ist das leider nach wie vor NICHT möglich (Faxsendung = kein wirksames Anbringen - siehe Steirische Gemeindenachrichten 12/2005 - StGN 12/2005)
126 Ist der Einstieg in FinanzOnline mit der e-card als Bürgerkarte (inkl. aufgebrachter Personenbindung) möglich?

Grundsätzlich ist der Bürgerkarteneinstieg generell ist seit Mai 2005 möglich und funktioniert sowohl mit der A1-Signatur als auch mit der a-trust-Bürgerkarte an sich vollkommen problemlos.
Der "Sonderfall e-card mit Bürgerkartenfunktion" ermöglicht einen Einstieg in FinanzOnline allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen; dabei sind im Einzelfall unter Umständen zur allgemein vorgesehenen Bürgerkartenumgebungssoftware (zB trust Desk basic 2.5.2.) noch bestimmte Zertifikate bzw Security Layers manuell nachzuinstallieren.
<<Sobald bekannt, werden hier auch weitere Fundstellen zu diesem Problem bekannt gegeben.>>

127 Meine e-card ist bereits als Bürgerkarte registriert (das heißt die Personenbindung wurde bereits im SVT-Verfahren oder im RSa-Verfahren aufgebracht) - ich kann aber trotzdem noch nicht in FinanzOnline einsteigen. Was ist zu tun?

Grundsätzlich muss man derzeit für den Einstieg mit der e-card die Einstiegsauswahl "A-Trust Bürgerkarte" verwenden. Wenn das aber trotzdem nicht funktioniert, sind im Einzelfall unter Umständen zur allgemein vorgesehenen Bürgerkartenumgebungssoftware (zB trust Desk basic 2.5.2.) noch bestimmte Zertifikate bzw Security Layers manuell nachzuinstallieren.
<<Sobald bekannt, werden hier auch weitere Fundstellen zu diesem Problem bekannt gegeben.>>

128 Wer hilft mir bei technischen, verfahrenstechnischen und inhaltlichen Fragen zu FinanzOnline? Gibt es Online-Hilfen zu FinanzOnline?
  • FinanzOnline verfügt bei allen Eingabemasken über eine rechts befindliche (etwas versteckte...) kontextsensitive Hilfefunktion.
  • Die Grundfunktionen und -vorgänge sind in der FinanzOnline-Hilfe (Menüpunkt "Hilfe")
  • oder in der FinanzOnline-FAQ erklärt.
  • Was dort nicht beantwortet wird, kann die FinanzOnline-Hotline beauskunften (Telefon: 0810 / 22 11 00 von Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, österreichweit zum Ortstarif).
129 Wer hilft den Unternehmern bei inhaltlichen Fragen zur Kommunalsteuer? Die Lohnverrechner, die Angehörigen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsgruppen, die gewerblichen Buchhalter und die Wirtschaftskammer (zB Steiermark: Rechtsservice, 0316/601-601; rechtsservice@wkstmk.at)
130 Wo finde ich für mich zuständige Auskunftsstellen für weitere Fragen? Hier!

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2 - Die häufigsten Fragen aus der Sicht der Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhandberufe inkl. selbstständige Buchhalter, Rechtsanwälte und Notare) und der gewerblichen Buchhalter (gelten NICHT als Parteienvertreter!) sowie der Datenverarbeiter und Lohnverrechner:
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201  Grundsätzliche Fragen:

Siehe auch im Abschnitt "Die häufigsten Fragen aus Unternehmersicht".

202 Kann der gewerbliche Buchhalter ebenfalls Kommunalsteuerdaten für die von ihm betreuten Kunden übermitteln?

Ja, dies ist seit Inkrafttreten des § 2 Abs 2 Z 8 der FinanzOnline-Verordnung 2006 und somit per 1. März 2006 möglich - und zwar sowohl im Dialog- als auch im Datenstromverfahren (Übermittlung einer XML-Datei).

203 Kann ein Parteienvertreter theoretisch Kommunalsteuererklärungen (etwa für Berichtigungen nach GPLA oder für die Erklärung nach Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde, zur Berichtigung eines Fehlers usw) auch einzeln im Dialogverfahren einbringen? Ja, und zwar wie folgt:
Über "Eingaben" / "Erklärungen" / "Kommunalsteuererklärung" (oder "Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte") / Eingabe des Zeitraums (Jahr oder - im Schließungsfall - Jahr und Monat) / Eingabe der Finanzamts-Steuernummer / "Weiter"
Dann wird "Kommunalsteuerbemessungsgrundlage" - "Bearbeiten" ausgewählt. (Alternativ kann hier - im Falle notwendiger Korrekturen bereits früher eingegebener Daten - auch ein Menüpunkt "Berichtigung senden" ausgewählt werden.)
Dann Eingabe der Daten - siehe Fragen der Unternehmer.
(Abweichung bei Berichtigungsfällen: Berichtigung senden - Ankreuzfeld "Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.")
204 Die Eingabe einer Kommunalsteuer-Erklärung via XML-Datei ("Datenstromverfahren") scheint nicht möglich, denn der Menüpunkt "Eingaben" / "Übermittlung" / ... sieht eine Übermittlung der Kommunalsteuerdaten nicht vor.

Diesen Menüpunkt findet ein FinanzOnline-User mit dem Status "Supervisor" und jeder Benutzer, welcher das entsprechende Übermittlungsrecht vom Supervisor ausdrücklich zugeordnet bekam. Der Supervisor muss daher in der Rechteverwaltung die entsprechende Funktion für den betroffenen Benutzer frei geben (in der Benutzerverwaltung bei den Benutzerrechten im Menüpunkt ADMIN / Benutzer Einzel/...anhaken).

205 Wo und wie sind die Spezifikationen für die XML-Dateien (Struktur, Wertevorrat, ...) verbindlich und im Detail definiert?

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

206 Können vom Parteienvertreter XML-Dateien generiert bzw übermittelt werden, welche a) die Erklärungen mehrerer Klienten (Steuernummern) enthalten, und/oder welche
b) auch jeweils mehrere Betriebsstätten innehaben?

Ja, beides ist (auch kombiniert) möglich.

207 Gibt es eine Kontrolle (und zugleich Dokumentationsmöglichkeit), dass bzw welche vom Parteienvertreter in der XML-Datei übermittelten einzelnen Erklärungen als eingebracht gelten?

Ja; es wird dann folgende Seite angezeigt (Beispiel für 3 Klienten):

"Übermittlungsprotokoll
Übermittlung (Datei: ......dateiname......xml') - INFO_DATEN
(... es folgen dann auszugsweise einige Erklärungsdaten, darunter auch:
ANZAHL_ERKLAERUNGEN: 3
Die oben angeführte PRODUKTIONS-Übermittlung wurde am .......2006 um ........ zur Gänze eingebracht. [Anm.: Der vorangegange Satz/Meldungstext ist in diesem Fall fett und schwarz dargestellt]
Satznummer: 1      Steuernummer: 77 123/1234       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)
Satznummer: 2      Steuernummer: 78 137/1235       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)
Satznummer: 3      Steuernummer: 71 883/1236       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)"

208

Wie erkennt man, dass bzw welche in der XML-Datei übermittelte bestimmte Erklärungen als NICHT eingebracht gelten?
Können die in einer XML-Datei übermittelten Erklärungen auch teilweise als eingebracht und (!) teilweise als NICHT eingebracht gelten?

Man erkennt, welche einzelnen Erklärungen als nicht eingebracht gelten, am angezeigten Übermittlungsprotokoll (Beispiel für 4 Klienten):

"Übermittlungsprotokoll
Übermittlung (Datei: ......dateiname......xml') - INFO_DATEN
(... es folgen dann auszugsweise einige Erklärungsdaten, darunter auch:
ANZAHL_ERKLAERUNGEN: 4
Die oben angeführte Produktionsübermittlung wurde am .......2006 um ........ nicht (vollständig) eingebracht. Die aufgelisteten Satznummern ohne Fehlerhinweis gelten als eingebracht. [Anm.: Der vorangegange Satz/Meldungstext ist in diesem Fall fett und rot dargestellt]
Satznummer: 1      Steuernummer: 77 123/1234       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)
Satznummer: 2      Steuernummer: 78 137/1235       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)
Die Gemeinde: 99999 ist keine gültige Gemeindenummer
Satznummer: 3      Steuernummer: 71 883/1236       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)
Die Gemeinde: 99999 ist keine gültige Gemeindenummer
Satznummer: 4      Steuernummer: 71 236/4568       Kundeninfo: (zB interne Klientennummer der Kanzlei)"
Erläuterung und Interpretation:
Die Datensätze 1 und 4 zeigen keine Fehlermeldung und gelten daher als eingebracht.
Die Datensätze 2 und 3 weisen eine Fehlermeldung auf, gelten daher NICHT als eingebracht.

209 Die Stürzlinger-Software scheint/schien im Februar 2006 (noch) keine XML-Dateien erstellen zu können, weswegen eine Datenstromübermittlung nicht möglich scheint. Diese Funktionalität war seitens des Softwareherstellers für Ende Februar 2006 - somit weitaus rechtzeitig - zugesagt. (Letzter Informationsstand: Mitte Februar 2006)
210 Wie wird die XML-Datei in FinanzOnline übermittelt?
(Datenstromverfahren)
Über den Menüpunkt: "Eingaben" / "Übermittlung" / "Produktionsübermittlung" / "Kommunalsteuererklärung".
Dann sind Pfad und Dateiname der XML-Datei einzugeben (bzw über das "Durchsuchen"-Feld auszuwählen).
Dann ist auf "Datei senden" zu klicken.
211 Die Eingabe einer Kommunalsteuer-Erklärung via XML-Datei ("Datenstromverfahren") scheint nicht möglich, denn der Menüpunkt "Eingaben" / "Übermittlung" / ... sieht eine Übermittlung der Kommunalsteuerdaten nicht vor.

Diesen Menüpunkt findet ein FinanzOnline-User mit dem Status "Supervisor" und jeder Benutzer, welcher das entsprechende Übermittlungsrecht vom Supervisor ausdrücklich zugeordnet bekam. Der Supervisor muss daher in der Rechteverwaltung die entsprechende Funktion für den betroffenen Benutzer frei geben (in der Benutzerverwaltung bei den Benutzerrechten im Menüpunkt ADMIN / Benutzer Einzel/...anhaken).

212

Es erscheint die Fehlermeldung, dass die Erklärungsgemeinde (oder eine betroffene Erklärungsgemeinde von mehreren) noch nicht nicht bei FinanzOnline angemeldet wäre. Was sind die Folgen einer derartigen Situation, was ist zu tun?

Folgen Sie den weiteren Anweisungen am Bildschirm (Kontaktaufnahme mit der betroffenen Gemeinde).
Außerdem gilt es zu beachten, dass damit im Falle der XML-Datenübermittlung ALLE Erklärungen zu der betroffenen Steuernummer als NICHT eingereicht gelten!!! (Also AUCH DIE ÜBRIGEN Gemeinden [!!!] erhalten zu dieser Steuernummer KEINE Kommunalsteuererklärung [!!!]; siehe auch entsprechende Fehlermeldung, wenn man Sie genau liest...).
Erstmaßnahme/vorläufige Abhilfe: Die betroffene Gemeinde aus der XML-Datei heraus nehmen und die Daten nochmals übermitteln.
Die Daten an die nicht angemeldete Gemeinde können Sie als Vertreter damit in der vorgesehenen Form (elektronisch) eigentlich gar nicht übermitteln - außer Sie dürfen die Erklärung weiterhin in Papierform übermitteln (weil Sie über keinen Internetzugang oder über einen Vorjahresumsatz unter € 100.000 verfügen).
213 Wie ist vorzugehen, wenn versehentlich eine unrichtige Gemeindekennziffer eingegeben wurde und die Erklärung schon abgesandt wurde?
und/oder:
Es passierte eine Fehlzuordnung der Bemessungsgrundlage zu einer unrichtigen Gemeinde (zB wegen einer unrichtigen Gemeindekennziffer oder wegen eines Zuordnungsfehlers) - was ist nun zu tun? (Suchworte: Fehlzuordnung, Fehlzustellung, Irrläufer, Fehleingabe Gemeindekennziffer)

a) Die (elektronische) Erklärung ist an die zutreffende Gemeinde einzureichen - ansonsten kommt es zu keiner wirksamen - weil nicht wie im Gesetz vorgesehen eingereichten - Abgabenfestsetzung bei der zutreffenden Behörde, weswegen sonst auch sämtliche Säumnisfolgen bei der "richtigen" Gemeinde eintreten können!
b) Weiters ist die an die falsch adressierte Gemeinde gerichtete (elektronische) Kommunalsteuererklärung (elektronisch) zurück nehmen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten - entweder über das Dialogverfahren oder übder das Datenstromverfahren...
Im Dialogverfahren geschieht die "Rückziehung" über den nochmaligem Aufruf der Erklärungseingabemaske, und zwar über die Menüpunkte-Abfolge...
     Eingaben / Erklärungen / Auswahl der Erklärung = Kommunalsteuererklärung, zB für das Jahr 2005 / weiter / ... und dann ist für die unrichtig adressierte Gemeinde nochmals die Gemeindekennziffer unter "Gemeindenummer" einzugeben, die Postleitzahl, der Gemeindename und es ist noch das Feld "Rückziehung" (ganz rechts) auszuwählen.
Im Datenstromverfahren gelangt der "Rückziehungstag" (<RUECK>J</RUECK>) zum Einsatz, welcher bei den XML-/XSD-Spezifikationen beschrieben ist (siehe
Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/
Allgemeines_Kommunalsteuererklaerung.pdf
inhaltlich bzw auf der Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/ XML_Struktur_Kommunalsteuererklaerung.pdf - vorgenannte Internetadressen ohne Leerräume!).
c) Unterbleibende Zurücknahme bei der falsch adressierten Gemeinde: Die bloße zusätzliche Datenübermittlung an die "richtige" Gemeinde könnte über die technische "Risikofallausfall" (wegen der Abweichung DB-/KommSt-Bemessungsgrundlage) ein erhöhtes GPLA-Prüfungsrisiko bedeuten: Der Einreicher sollte daher auch aus diesem Grund die allenfalls unrichtig zugeordnete Erklärung jedenfalls (elektronisch) zurück ziehen.
Außerdem müsste die (auch zu Unrecht aufrecht) erklärte Kommunalsteuer aus formalrechtlicher Sicht (zusätzlich) eingefordert werden!

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3 - Die häufigsten Fragen aus der Sicht der Gemeinden:
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301  Wo/Wie können/konnten Mitgliedsgemeinden des Gemeindebundes aktuelle Grundinformationen erhalten?

Bei den Informationsveranstaltungen Ende 2005 und Anfang 2006 sowie in der Zeitschrift "Kommunal" und in den Zeitschriften der Landesverbände.
(Beispiel Steiermark: Infoveranstaltung 28.11.2005 in Bruck an der Mur; Steirische Gemeindenachrichten (StGN 11/2005, 7), Rundmail 28.11.2005; Rundmail 13.3.2006; landesweite Infoveranstaltungen vom 14.3.2006 bis 16.3.2006; Rundmail vom 17.3.2006. Die Vortragsfolien vom März 2006 stehen den Mitgliedsgemeinden im Internet auf http://gemeindebund.steiermark.at/, Mitgliederservice, Link "Info-Veranstaltungen Änderungen im Steuerrecht 2006" zur Verfügung; die älteren Vortragsunterlagen und E-Mails können von den Mitgliedsgemeinden bei Bedarf nochmals per E-Mail angefordert werden.)

302 Wie sollen/können die Betriebe und Parteienvertreter am zweckmäßigsten an die Einreichung der Kommunalsteuererklärung erinnert werden? Am einfachsten mit dem Musterschreiben 157 (Steiermark-Version).
Dabei sind KEINESFALLS mehr grundsätzlich Erklärungsformulare (auch nicht die neuen Formulare!) auszusenden! (Sondern nur auf ausdrückliche Anforderung für die vorgesehenen Ausnahmefälle!)
303 Wann und wie langen die elektronischen Kommunalsteuererklärungen bei der Gemeinde ein?

Über die FinanzOnline-Databox - sie werden nach technischer Prüfung relativ unverzüglich an die Gemeinde weiter geleitet: Somit keine rechtliche und keine inhaltliche Prüfung sowie auch keine Prüfung der allfälligen Vertretungsbefugnis.
In Papierform langt bei der Gemeinde grundsätzlich nichts mehr ein (ausgenommen die bekannten Ausnahmefälle).

304

Bei der Gemeinde langt eine elektronische Kommunalsteuererklärung ein, welche offensichtlich einer anderen Gemeinde zugeordnet werden müsste.
(Suchworte: Fehlzuordnung, Fehlzustellung, Irrläufer, Fehleingabe Gemeindekennziffer)

a) Die Gemeinde soll den Einreicher der Erklärung auf diesen (wahrscheinlichen) Fehler hinweisen bzw dazu befragen.
Jedenfalls muss (!) eine falsch adressierte Gemeinde den Einreicher der (zB über eine falsche Gemeindekennziffer unrichtig adressierten) elektronischen Abgabenerklärung (nachdem die Gemeinde diese selbst nicht in der vorgesehenen Form weiter leiten kann [und daher auch keine wirksame Abgabenfestsetzung bewirkt werden kann!]) zB gemäß § 51 Stmk. LAO ohne unnötigen Aufschub auf diesen Fehler hinweisen und ihn an die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde - somit die jeweilige/n Betriebsstättengemeinde/n - verweisen.
b) Der Einreicher muss daher die (elektronische) Erklärung an die zutreffende Gemeinde einreichen. Kommt der Abgabepflichtige bzw sein Vertreter dieser unter a) beschriebenen Verweisung nicht nach, kommt es natürlich auch nicht zu einer wirksamen - weil nicht wie im Gesetz vorgesehen eingereichten - Abgabenfestsetzung durch Einreichung der Erklärung (bei der zutreffenden Behörde), weswegen sämtliche Säumnisfolgen bei der "richtigen" Gemeinde eintreten können!
c) Der Einreicher muss zudem weiters die an falsch adressierte Gemeinde gerichtete (elektronische) Erklärung (elektronisch) zurück nehmen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten - entweder das Dialogverfahren oder das Datenstromverfahren...
Im Dialogverfahren geschieht die "Rückziehung" über den nochmaligem Aufruf der Erklärungseingabemaske, und zwar über die Menüpunkte-Abfolge... Eingaben / Erklärungen / Auswahl der Erklärung = Kommunalsteuererklärung, zB für das Jahr 2005 / weiter / ... und dann ist für die unrichtig adressierte Gemeinde nochmals die Gemeindekennziffer unter "Gemeindenummer" einzugeben, die Postleitzahl, der Gemeindename und es ist noch das Feld "Rückziehung" (ganz rechts) auszuwählen (siehe Vortragsfolie Nr. 28 - rechte Spalte des Dialogeingabeformulars - "Rückziehung").
Im Datenstromverfahren gelangt der "Rückziehungstag" (<RUECK>J</RUECK>) zum Einsatz, welcher bei den XML-/XSD-Spezifikationen beschrieben ist (siehe
Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/
Allgemeines_Kommunalsteuererklaerung.pdf
inhaltlich bzw auf der Seite http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/ InformationenfrSoft_3165/Kommunalsteuererklr_4682/ XML_Struktur_Kommunalsteuererklaerung.pdf - vorgenannte Internetadressen ohne Leerräume!).
d) Unterbleibende Zurücknahme bei der falsch adressierten Gemeinde: Die bloße zusätzliche Datenübermittlung an die "richtige" Gemeinde könnte über die technische "Risikofallausfall" (wegen der Abweichung DB-/KommSt-Bemessungsgrundlage) ein erhöhtes Prüfungsrisiko bedeuten.
Außerdem müsste die (auch zu Unrecht aufrecht) erklärte Kommunalsteuer aus formalrechtlicher Sicht (zusätzlich) eingefordert werden!

305

Was passiert, wenn man in der DataBox angezeigte Erklärungen durch Anklicken (aus-)liest und wenn man danach auf das unten am Bildschirm befindliche Steuerungselement <<"zurück zur Liste 'DataBox - Inhalt'>> geht?

<< Dieses Problem tritt nicht immer bzw nicht überall auf. >>

Es kommt häufig (aber nicht immer!) vor, dass dann zB im Internet-Explorer bei diesen (und ähnlichen Vorgängen "zurück zur DataBox") folgende Seite erscheint:

"finanzonline.bmf.gv.at
[darunter weiterhin die FinanzOnline-Menüleiste]
Aktion abgebrochen
Internet Explorer konnte keine Verbindung zu der angeforderten Webseite herstellen. Möglicherweise ist sie vorübergehend nicht verfügbar.
____________________________________

Versuchen Sie Folgendes:
Klicken Sie auf Aktualisieren oder wiederholen Sie den Vorgang später.
Wenn Sie diese Seite bereits besucht haben und die dafür gespeicherten Daten anzeigen möchten, klicken Sie auf Datei, und dann auf Offlinebetrieb.
Für Informationen zum Offline-Browsen mit Internet Explorer klicken Sie im Menü Hilfe auf Inhalt und Index."

Momentan ist nicht klar, woran diese Fehlermeldung liegt; eine Lösung ist aber in Ausarbeitung.

306

Wie kann die Gemeinde nach Ablauf der Erklärungs-Anzeigefrist in der DataBox feststellen, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Kommunalsteuererklärung eingereicht hatte?

<< Änderung mit fraglichem Wirksamkeitspunkt und fraglichem Neuablauf bevorstehend! >>

 

Derzeit noch (Anfang 3/2006) über einen entsprechenden Eingabeversuch im Dialogverfahren zu der Steuernummer und dem betreffenden Jahr - dann scheinen die bereits (auch vom Unternehmen!) eingegebenen Daten auf ( "Eingaben" / "Erklärungen" / "Kommunalsteuerbemessungsgrundlage" [dabei Jahr und Steuernummer auswählen] / "weiter" ) - und zusätzlich erscheint im Fall, dass Daten bereits eingegeben wurden, der Warnhinweis: "Für diesen Zeitraum wurden bereits Daten übermittelt. Bei neuerlicher Übermittlung werden die vorhandenen Daten überschrieben."
Wie und ob man allerdings nach der beabsichtigen bzw geplanten Umstellung dieser Funktionalität im Sinne der FinanzOnline-Mitteilung des BMF vom 9.1.2006 zu den nicht mehr in der DataBox angezeigten Kommunalsteuererklärungen gelangt, ist derzeit unklar [siehe FinanzOnline-Meldung "Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen - 9.1.2006: Die von den Unternehmen übermittelten Kommunalsteuererklärungen (KommSt 1 und KommSt 2) werden den betroffenen Gemeinden in die Databox in der Spalte "behördlich zugestellt" im neuen Auswahlpunkt "Kommunalsteuergrundlagen" zugestellt. ... Die zugestellten Kommunalsteuergrundlagen werden 30 Tage nach dem Auslesen automatisch gelöscht und können nicht nachgefordert werden. Bei Bedarf sollten diese daher gespeichert werden."]

307

(Frage zu GPLA-Prüfungsergebnissen - gehört aber zur DataBox):
Bei den über die FinanzOnline-DataBox an die Gemeinden übermittelten GPLA-Prüfungsergebnissen ist (zB für allfällig notwendige Rückfragen zum Prüfungsvorgang oder zum Akt zwecks Bescheiderstellung usw) praktisch nicht heraus zu finden, wer - abgesehen von der Institution (Finanz oder GKK) die Prüfung durchgeführt hat. Warum ist das so, wird dies geändert, wie soll/kann man sich in der Praxis behelfen?

Die "Geheimhaltung" des Prüfernamens ist - zumindest im Bereich der Finanzverwaltung zum Schutz der Prüferinteressen (bzw aus einem ähnlichen Motiv) - bewusst und beabsichtigt eingeführt und auch für das gesamte GPLA-Prüfungssysten übernommen worden. Auf Grund der ausschließlich elektronischen Kommunikation sind etwa telefonische Rückfragen an den schon mit den nächsten Prüfungen beschäftigten GPLA-Prüfer aus verständlichen Gründen auch nicht besonders gern gesehen. Bei Rückfragen zu GPLA-Prüfungsergebnissen sind die Gemeinden daher angehalten, diese über das OPLAUS-Mitglied des Gemeindebundes oder des Städtebundes des jeweiligen Bundeslandes einzubringen.
Letzteres dient auch dazu, eine Optimierung der Prüfungsfeststellungen bzw. deren Darstellung zu erreichen, wenn Unklarheiten/Unzulänglichkeiten (auch auf offiziellem Wege) gesammelt, dokumentiert und am Dienstweg weiter gereicht werden.
Praktikerhinweis: "Es soll vorkommen", dass insbesondere GKK-Prüfernamen versteckte Hinweise (Initialen des Familiennamens oder Prüfernummer) auf den Prüfer in das Feststellungsfeld der GPLA-Ergebnisse einbauen.   ;-))

308

Wie können die elektronischen Kommunalsteuererklärungen archiviert werden?

Indem man sie ausdruckt und/oder abspeichert - entweder in der Form der angezeigten html-Seite (Datei / speichern unter....) oder bereits aus der DataBox mit einem Klick auf die rechte Maustaste und dann "Ziel speichern unter..."
Siehe dazu auch die Frage zu den "außerordentlich umfangreichen Kommunalsteuererklärungen".

309

Ist eine gesonderte Archivierung der (über FinanzOnline eingelangten) Erklärungen empfohlen oder gar notwendig?

*** Bitte seitens der Gemeinden besonders zu beachten! ***

<< Achtung: Änderung mit fraglichem Wirksamkeitszeitpunkt bevorstehend! >>

Ja, dies ist unbedingt anzuraten!!
Denn anders als andere FinanzOnline-Zustellungen (!) können bloß vom BMF als Dienstleister weiter geleitete (!) Erklärungsdaten NICHT neuerlich angefordert werden! Vorläufig (Stand 23.3.2006) "verschwinden" zwar die Kommunalsteuererklärungen derzeit noch nicht einen Monat nach dem ersten Auslesen durch irgendeinen Mitarbeiter der Gemeinde - aber sobald das der Fall ist, wären damit die Erklärungen unwiederbringlich "verschwunden"!
Siehe dazu auch die unmissverständliche Mitteilung des BMF vom 9.1.2006 in FinanzOnline:
"Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen - 9.1.2006: Die von den Unternehmen übermittelten Kommunalsteuererklärungen (KommSt 1 und KommSt 2) werden den betroffenen Gemeinden in die Databox in der Spalte "behördlich zugestellt" im neuen Auswahlpunkt "Kommunalsteuergrundlagen" zugestellt.
Voraussetzung für die Anzeige des neuen Punktes ist, dass der Benutzer Supervisor ist oder ihm die Berechtigung in der Funktion "Benutzer Einzel" gegeben wurde.
Die zugestellten Kommunalsteuergrundlagen werden 30 Tage nach dem Auslesen automatisch gelöscht und können nicht nachgefordert werden. Bei Bedarf sollten diese daher gespeichert werden."
(Darüber, dass diese FinanzOnline-Meldung vom 9.1.2006 [noch] nicht aktuell ist, sollen die namhaften Softwarehersteller informiert worden sein, jedoch wurde der größte kommunale Softwarehersteller angeblich darüber nicht informiert [Stand Ende Feber 2006]).

310

Außerordentlich umfangreiche Kommunalsteuererklärungen: Im Falle einer - im Extremfall hunderte (oder zB etwa 1300) Betriebsstättengemeinden umfassenden Kommunalsteuererklärung ist die Bildschirmanzeige "endlos" und umfasst der Papierausdruck zig (hunderte) unnötige Seiten. Gibt es einen Lösungsvorschlag gegen Papierverschwendung und gegen langes Suchen?

Die Antwort vorweg: Natürlich braucht niemand in den Gemeindeämtern hunderte Seiten durchlesen oder ausdrucken. Warum gibt es aber auch die derart umfangreichen Erklärungen? Die Bekanntgabe aller Erklärungsbeträge als Basis einer Verprobungsmöglichkeit mit dem nur gesamtbetrieblich verfügbaren DB entspricht dem Wunsch der Gemeinden. In diesem Sinne ist auch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes in seiner Dienstleisterfunktion, "die Erklärungsdaten" (= alle Erklärungsdaten!) weiter zu leiten, als in der vollständigen Form zu verstehen, weiter zu leiten und vollständig zu erfüllen.
Es empfiehlt sich daher in der Praxis vielleicht eine sinnvolle Einschränkung der elektronischen Archivierung solcher Erklärungen und der eingeschränkte Ausdruck nur des Gemeinde relevanten Teils der Erklärung (Beginnseite/n und die Seite mit dem Erklärungsblock für die Empfängergemeinde).
Ein möglicher Lösungsweg dazu:
1. Die umfangreiche "Gesamterklärung" wird als html-Seite angezeigt und/oder als kann xml-Datei zur Weiterverarbeitung herunter geladen werden.
2. Dabei sind die gesamtbetrieblichen Daten (etwa erste bis zweite Bildschirmanzeigeseite) jedenfalls archivierenswert (Unternehmensdaten, Erklärungseinreichungszeitpunkt, Übermittler, Steuernummer, gesamtbetriebliche Bemgl und Steuer, ...).
3. Am einfachsten kommt dann eine Gemeinde über die Menübefehle "Bearbeiten" / "Suchen" ( Strg+F) unter Eingabe der eigenen Gemeindekennziffer zum maßgeblichen "eigenen" 5-Zeilen-Block der Gemeinde.
4. Der Ausdruck kann (wie in jedem Windows-Programm) auf zuvor mit der Maus markierte Bereiche eingeschränkt werden (Datei/Drucken/Markierung).
5. Auch die Abspeicherung von Anzeigeinhalten kann eingeschränkt werden, indem man nur die relevanten Anzeigeteile markiert, in die Zwischenablage kopiert (Strg+C), in einem neuen Dokument wieder aus der Zwischenablage einfügt (Strg+V) und in diesem neuen Dokument abspeichert. Allenfalls erfolgt der (bereits unter 4. beschriebene) Ausdruck dann überhaupt erst aus diesem "gekürzten" Dokument.

311

Über FinanzOnline langen bei einer Gemeinde mehrere (sich inhaltlich unterscheidende) Kommunalsteuererklärungen für denselben Erklärungszeitraum eines Abgabepflichtigen ein (zB mehrere Erklärungen vom Abgabepflichtigen / Abgabepflichtiger + Steuerberater / von verschiedenen Steuerberatern / ...). Welche Erklärung gilt, was ist zu tun?

Die später eingereichte Kommunalsteuererklärung derogiert der früheren materiell, dh sie ersetzt die frühere Erklärung inhaltlich (zB durchaus notwendig bei einer Berichtigung).
Sollte auch jemand anderer als der Abgabepflichtige selbst eine Erklärung einreichen bzw eingereicht haben, steht es der Abgabenbehörde natürlich frei, zu eruieren, ob die nach der LAO bzw nach den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Vollmacht in der erforderlichen Form vorliegt bzw bekannt gegeben wird (wurde). Sofern dann nicht einzelne Erklärungen zurück zu weisen wären, gilt die zuletzt eingereichte Erklärung. Welche elektronische Erklärung bei der Gemeinde zuletzt eingereicht wurde, lässt sich aus den in der Erklärung mit übermittelten Informationsfeldern
"DATUM_ERSTELLUNG" und "UHRZEIT_ERSTELLUNG" ablesen.

312

Wie erkennt man als Gemeinde, ob eine über FinanzOnline übermittelte Kommunalsteuererklärung entweder eine (im Dialogverfahren oder im Datenstromverfahren übermittelte) "gewöhnliche Kommunalsteuer-Jahreserklärung" oder eine "Kommunalsteuererklärung anlässlich der Schließung der einzigen Betriebsstätte“ darstellt?

<<Anzeigetext möglicherweise geändert>>

An der Betreff-Bezeichnung in der 2. Spalte der Databox:
** "Kommunalsteuererklärung 2005" = "gewöhnliche" Kommunalsteuer-Jahreserklärung 2005; Dialogverfahren-Eingabe
** "Kommunalsteuergrundlagen 2005" = "gewöhnliche" Kommunalsteuer-Jahreserklärung 2005; Datenstromverfahren-Übermittlung
Die folgende aufgerufene Seite ist mit "Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen" übertitelt und weist in der 7. Datenzeile den Bezugszeitraum mit der Feldbezeichnung "JAHR" aus; der Wert wäre in diesem Beispiel "2005".
** "Kommunalsteuergrundlagen (Schließung) 200602" = Kommunalsteuererklärung anlässlich der Schließung der einzigen Betriebsstätte der Gemeinde 2005 im Feber 2006
--> Grundlage des Unterschiedes
<< hier allfällig abweichende Betreffbezeichnung im Falle der
Dialogverfahren- oder Datenstromverfahren-Übermittlung unbekannt>>

313

Sind auf der über FinanzOnline übermittelten Kommunalsteuererklärung Monatsbeträge und/oder Zahlungen und Abstattungen (Guthaben, Rückstand) ersichtlich?

Nein. Die den Gemeinden via FinanzOnline übermittelten Erklärungen enthalten (ua) die für die jeweilige Gemeinde erklärte (Jahres-) Bemessungsgrundlage und den erklärten (= somit als festgesetzt geltenden) Kommunalsteuer-Jahresbetrag. Die übermittelten Daten enthalten daher keine Monatsbeträge und keine Zahlungsangaben - somit auch keine Ausweisung eines allfällig offenen Rückstandes und keine Ausweisung eines durch Überzahlungen entstandenen Guthabens. Die konkrete Saldosituation ergibt sich nach Sollstellung des durch Erklärung festgesetzt geltenden Betrages.
314

Aus dem Abgleich zwischen der über FinanzOnline übermittelten Kommunalsteuererklärung und den bisher geleisteten Zahlungen ergibt sich ein offener Rest (es besteht ein Zahlungsrückstand).
Muss dieser noch bescheidmäßig festgesetzt, gemahnt und/oder mit Lastschriftanzeige eingefordert bzw geltend gemacht werden?

Nein. Eine Zahlungsaufforderung durch die Gemeinde hinsichtlich eines allenfalls bei der Erklärung auftauchenden Rückstandsbetrages ist aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht notwendig oder vorgesehen, da die Einreichung der Abgabenerklärung in der (nunmehr elektronisch) vorgesehenen Form eine wirksame Abgabenfestsetzung darstellt (zB § 153 Abs 1 Stmk LAO). In weiterer Folge sind bei Selbstbemessungsabgaben jene Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, im selbst berechneten und der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Ausmaß bereits vollstreckbar (zB § 174 Stmk LAO), ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre (zB § 175 Abs 4 lit b Stmk LAO). Die nächste in der LAO vorgesehene Amtshandlung wäre bereits die Ausstellung eines Rückstandsausweises im Sinne der LAO (zB § 177 Stmk LAO), welcher weder dem Abgabepflichtigen noch dem Parteienvertreter zugestellt wird, sondern welcher bereits den Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren darstellt. Eine dennoch erfolgende "Vorschreibung" oder "Zahlungsaufforderung" der Gemeinde wäre demnach als "freiwillige" nicht im Gesetz vorgesehene Lastschriftanzeige oder Mahnung zu werten (im Zuge welcher daher auch keine Mahngebühren angelastet werden dürfen).

315

Aus der über FinanzOnline übermittelten Kommunalsteuererklärung ergibt sich im Abgleich mit den bereits geleisteten Zahlungen ein offener Rest (es besteht ein Zahlungsrückstand).
Kann darauf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden?

Die Zahlungsverpflichtung des Abgabepflichtigen (auch hinsichtlich eines allfällig erst bei der Erklärung "auftauchenden" Rückstandes, Nachtrages) entstand aber gemäß § 11 Abs 1 und 2 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 180/2004 (KommStG 1993), zeitlich und inhaltlich gesehen bereits jeweils "automatisch" bis zum 15. des Folgemonates, nach welchem die Lohnzahlungen gewährt (Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt) worden sind - bei Jahreserklärungen also jedenfalls spätestens bis 15. Jänner des Folgejahres - und somit in aller Regel vor dem Zeitpunkt der Erklärungseinreichung: Damit wären sämtliche "Restzahlungen" auf Grund der Erklärung Rückstände und "verspätete Zahlungen" im Sinne der LAO (zB § 165 Stmk LAO) und mit Säumniszuschlag zu belegen (zB 2 % gemäß § 167 Stmk LAO).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - und seine Fälligkeit und Vollstreckbarkeit (ohne dass seine "Vorschreibung", Einforderung oder Mahnung erforderliche wären) - treten zudem automatisch ein, erfordern also grundsätzlich auch keine weitere diesbezügliche Festsetzung (zB §§ 165 Abs 1, 168 Abs 1, 174, 175 Abs 4 lit g, 2 Abs 2 lit d Stmk LAO).

316

Die Gemeinde stellt beim Abgleich der Kommunalsteuererklärungsbemessungsgrundlage mit der DB-Grundlage (Dienstgeberbeitrags-Bemessungsgrundlage) Differenzen fest. Ist daher die Kommunalsteuererklärung falsch?
(Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstättengemeinden entfällt dieser gemeindebezogene Abgleich und könnte dort nur gesamtbetrieblich durchgeführt werden.)

Auch wenn der verbuchte DB in zutreffender Höhe ausgewiesen wird, können Kommunalsteuerbemessungsgrundlage und DB-Grundlage voneinander abweichen.
Beispiele: Urlaubsabfindungen, Urlaubsentschädigungen (DB-frei, kommunalsteuerpflichtig); NEUFÖG-Befreiungen: dennoch volle Kommunalsteuerpflicht; Dienstnehmer über 60 (DB-Befreiung seit 1/2004, kommunalsteuerpflichtig); Kurzarbeiterunterstützungen (DB-pflichtig, kommunalsteuerfrei gemäß § 32 AMFG); Dienstnehmer aus dem Nichtunternehmensbereich kommunalsteuerfrei (zB Hausgehilfin aus dem Privathaushalt oder Arbeitslöhne iZm Vereinserlösen, welche nur echte Mitgliedsbeiträge darstellen oder Arbeitslöhne aus dem Hoheitsbereich bei Körperschaften öffentlichen Rechts), ...
Um einer derartigen Abweichung seitens der Gemeinde dennoch weiter auf den Grund zu gehen, kann der Steuerpflichtige bzw sein Vertreter mittels Bedenkenvorhalt zur Aufklärung der Differenz aufgefordert oder eine gemeindliche Nachschau anberaumt werden.

317

Die Gemeinde möchte Kommunalsteuerdaten für eine "alte" Steuernummer eingeben; die neue Steuernummer ist unbekannt. Wie ist weiter vozugehen?

Die neue Steuernummer muss in Erfahrung gebracht werden. Entweder vom Abgabepflichtigen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) oder über das zuständige Finanzamt (Amtshilfe, Beistandspflicht); erforderlichenfalls über das OPLAUS-Mitglied des Gemeindebundes/Städtebundes des jeweiligen Bundeslandes.

318 Die Gemeinde muss/möchte (in Papierform vorliegende) Kommunalsteuerdaten für eine Steuernummer eingeben, welche sich unter dem Jahr geändert hat. Dabei ist für die Dateneingabe des gesamten (!) Kalenderjahres ausschließlich die neue Steuernummer zu verwenden.
319 Die Gemeinde muss/möchte (in Papierform vorliegende) Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen eingeben, findet dazu in FinanzOnline aber keinen entsprechenden Menüpunkt vor. Woran kann das liegen und wie kann Abhilfe geschaffen werden?

Die Eingabe erfolgt über im Dialogverfahren über die Menüpunkte-Abfolge (Eingaben / Erklärungen / Kommunalsteuerbemessungsgrundlage [dabei Jahr und Steuernummer auswählen] / weiter ). Sollte diese Menüpunkte-Abfolge nicht verfügbar sein, ist in der FinanzOnline-Benutzerverwaltung (Admin-Menü) zu kontrollieren, ob der jeweilige Benutzer das entsprechende Recht zur Dateneingabe vom Supervisor zugeteilt erhalten hat.
Alternativ erfolgt die Dateneingabe im Datenstromverfahren (XML-Datei).

320 Die Gemeinde möchte Kommunalsteuerdaten für eine "alte" Steuernummer eingeben; eine neue Steuernummer existiert (noch) nicht. Dieses Problem ist nicht lösbar.
Wenn wichtige (allfällig Prüfungs relevante) Mitteilungen vorliegen, wären diese den GPLA-Prüfungsinstitutionen am besten auf kurzem Wege über das jeweilige Städte- und/oder Gemeindebund-OPLAUS-Mitglied des betreffenden Bundeslandes mitzuteilen.
321

Müssen die über FinanzOnline erhaltenen Kommunalsteuer-Erklärungen weiterhin seitens der Gemeinde(n) im Wege der Kommunalsteuerdatenübermittlung an FinanzOnline mitgeteilt werden?

<<Hinweis: Funktionierte bis einschl. 13.3.2006 ua für Abfragezwecke des DB technisch anders.>>

Nein, müssen sie nicht, da diese Werte bereits im System FinanzOnline enthalten sind und auch für Zwecke der GPLA zur Verfügung stehen.
Ausnahme: Wenn die Gemeinde zusätzliche Informationen für die GPLA hat, muss sie diese nachübermitteln (zB [maximal 900-Zeichen-] Infotext für die GPLA; weiters Informationen über Vereinbarungen und über Kontrollmaterial sowie über erfolgte (gemeindliche) Nachschauen.
Wenn das Unternehmen (zB nach GPLA oder Nachschau) aktiv seiner Berichtigungspflicht im Sinne der jeweiligen LAO nachkommt, hat dies auch in elektronischer Form zu erfolgen, da die Gemeinde die vom Unternehmen übermittelten Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge NICHT verändern kann.
Hinweis: Um als Gemeinde DB-Beträge zu einer Steuernummer abfragen zu können, muss der Bezug <<Steuernummer : Gemeindekennziffer >> hergestellt und damit die gemeindliche Abfrageberechtigung der DB-Beträge zu einer Steuernummer frei gegeben worden sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Gemeinde aktiv Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen (zB auch früherer Jahre) zu einer Steuernummer übermittelt hat; zusätzlich seit 14.3.2006 auch dann, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen zu einer Steuernummer an eine Gemeinde übermittelt hat.

322

Der Abgabepflichtige hat Kommunalsteuer-Erklärungen über FinanzOnline eingereicht bzw übermittelt.
Kann die Gemeinde dazu noch wie bisher weitere Daten (zB für die GPLA) über FinanzOnline übermitteln?

<<Hinweis: Funktionierte bis einschl. 13.3.2006 hinsichtlich des möglichen Eingabeumfanges geringfügig anders.>>

Ja, und zwar folgende Daten: Textinformationen für die GPLA (maximal 900 Zeichen), Information über bestehende Vereinbarungen, Information über vorhandenes Kontrollmaterial, Information über erfolgte (gemeindliche) Nachschauen.
KEINE Änderungen kann die Gemeinde zu den vom Abgabepflichtigen übermittelten bzw erklärten Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen und zum Steuerbetrag eingeben; hier kann nur das Unternehmen selbst (zB nach GPLA oder Nachschau) aktiv durch Einreichung einer berichtigten elektronischen Erklärung seiner Berichtigungspflicht im Sinne der jeweiligen LAO nachkommen.

323

Die Abfrage des Dienstgeberbeitrages (DB) funktioniert bei einer bestimmten Steuernummer nicht:
Der Menüpunkt "Abfragen" / "Dienstgeberbeitrag" bringt die Fehlermeldung:
"Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgende Fehler sind aufgetreten: Zur eingegebenen Steuernummer wurde keine Beziehung für diese Gemeinde gefunden (nicht zuständig, noch keine Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen übermittelt)."

<<Hinweis: Funktionierte bis einschl. 13.3.2006 anders.>>

Um als Gemeinde DB-Beträge zu einer Steuernummer abfragen zu können, muss der Bezug <<Steuernummer : Gemeindekennziffer >> hergestellt und damit die gemeindliche Abfrageberechtigung der DB-Beträge zu einer Steuernummer ausgelöst (frei gegeben) worden sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Gemeinde aktiv Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen (zB auch früherer Jahre) zu einer Steuernummer übermittelt hat; zusätzlich seit 14.3.2006 auch dann, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen zu einer Steuernummer an eine Gemeinde übermittelt hat.

324 Das FinanzOnline-Posteingangsbuch zeigt zugestellte noch ungelesene Erledigungen an (darunter Kommunalsteuer-Prüfungen für bestimmte Jahre zu einem bestimmten Steuerpflichtigen). In der DataBox des Benutzers mit Supervisorrechten sind jedoch auch mit einer "alle"-Abfrage zu einem bzw zu diesem Benutzer trotzdem keine entsprechenden Eingänge sichtbar. Woran liegt das, was ist zu tun?

Ungelesene Prüfungsergebnisse sind "behördlich zugestellt". Zusammen mit der weiteren Auswahloption "alle" sollten die diesbezüglichen Posteingänge dann sichtbar sein.
(Anmerkung: Anders verhält es sich bei ausdrücklich vom Benutzer nachträglich angeforderten Erledigungen; diese sind dann nach der Auswahloption "persönlich angefordert" sichtbar.)

325 Die FinanzOnline-DataBox zeigt zugestellte noch ungelesene Erledigungen an (Kommunalsteuer-Prüfungen, Erklärungen). Wenn man aus FinanzOnline nach dem Lesen einer solchen Anzeigeseite zB beim Zurückgehen "rausfliegt" oder neu einsteigt, sind diese Posteingänge, wenn man in der FinanzOnline-DataBox wieder alle ungelesenen Posteingänge anzeigen lässt, aber plötzlich vollkommen verschwunden. Ist das normal?

Ja natürlich: Da diese Posteingänge bereits mit dem (erstmaligen) Öffnen als gelesen (!) gelten, können Sie nicht mehr aufgelistet werden, wenn weiterhin das Auswahlkriterium "ungelesen" eingestellt bleibt bzw wiederum eingestellt wird.

326 Wie können "alte" (schon einmal zugestellt gewesene) nicht mehr in der Databox aufscheinende Kommunalsteuerprüfungsergebnisse (Löschung einen Monat nach erstmaligem Auslesen irgendeines Benutzers in der Gemeinde) eruiert bzw neuerlich angezeigt werden?

 

1. Über den Auswahlpunkt "Admin" / "Posteingangsbuch" können Sie - eingegrenzt auf einen bestimmten Zeitraum - feststellen, welche Posteingänge Ihnen über die Databox zugestellt wurden.
Daraus ersehen Sie dann auch, für welche Steuerpflichtigen (somit auch Steuernummern!) wann welche behördlichen Zustellungen - darunter Kommunalsteuer-Prüfungsergebnisse - erfolgten.
2. Über den Auswahlpunkt "Abfragen" / "Kommunalsteuerprüfung" können Sie dann im Folgebildschirm die (vorher ermittelte) interessierende Steuernummer eingeben, um nochmals zu den Prüfungsergebnissen einer einzelnen Steuernummer zu gelangen bzw um diese neuerlich in die DataBox zustellen zu lassen.

327 Wie können "alte" (schon einmal zugestellt gewesene) nicht mehr in der Databox aufscheinende Kommunalsteuererklärungen und -bemessungsgrundlagen (Löschung einen Monat nach erstmaligem Auslesen irgendeines Benutzers in der Gemeinde) eruiert bzw neuerlich angezeigt werden?

<<Achtung, wichtig!>>

Leider gar nicht mehr. Denn anders als andere FinanzOnline-Zustellungen (!) können bloß vom BMF als Dienstleister weiter geleitete (!) Erklärungsdaten NICHT mehr neuerlich angefordert werden. Vorläufig (Stand 23.3.2006) "verschwinden"zwar die Kommunalsteuererklärungen derzeit noch nicht einen Monat nach dem ersten Auslesen durch irgendeinen Mitarbeiter der Gemeinde - aber sobald das der Fall ist, wären damit die Erklärungen unwiederbringlich verschwunden!
Siehe dazu auch die unmissverständliche FinanzOnline-Mitteilung des BMF vom 9.1.2006:
"Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen - 9.1.2006: Die von den Unternehmen übermittelten Kommunalsteuererklärungen (KommSt 1 und KommSt 2) werden den betroffenen Gemeinden in die Databox in der Spalte "behördlich zugestellt" im neuen Auswahlpunkt "Kommunalsteuergrundlagen" zugestellt.
Voraussetzung für die Anzeige des neuen Punktes ist, dass der Benutzer Supervisor ist oder ihm die Berechtigung in der Funktion "Benutzer Einzel" gegeben wurde.
Die zugestellten Kommunalsteuergrundlagen werden 30 Tage nach dem Auslesen automatisch gelöscht und können nicht nachgefordert werden. Bei Bedarf sollten diese daher gespeichert werden."
(Darüber, dass diese FinanzOnline-Meldung vom 9.1.2006 [noch] nicht aktuell ist, sollen die namhaften Softwarehersteller informiert worden sein, jedoch wurde der größte kommunale Softwarehersteller angeblich darüber nicht informiert [Stand Ende Feber 2006]).

328

Wie kann eruiert werden, welche Kommunalsteuerdaten aus den "alten" oder aktuellen Papiererklärungen seitens der Gemeinde bereits in FinanzOnline eingegeben wurden?

<<Änderung bevorstehend>>

Entweder über einen entsprechenden Eingabeversuch im Dialogverfahren zu der Steuernummer und dem betreffenden Jahr - dann scheinen die eingegebenen Daten auf (Eingaben / Erklärungen / Kommunalsteuerbemessungsgrundlage (dabei Jahr und Steuernummer auswählen) / weiter ) - und zusätzlich erscheint im Fall, dass Daten bereits eingegeben wurden, der Warnhinweis: "Für diesen Zeitraum wurden bereits Daten übermittelt. Bei neuerlicher Übermittlung werden die vorhandenen Daten überschrieben."
Oder - eleganter - über Admin / Posteingangsbuch, wo sämtliche Produktionsübermittlungen protokolliert und archiviert werden und wo ersichtlich ist, welcher FinanzOnline-Teilnehmer des Gemeindeamtes wann welche Daten zu welcher Steuernummer übermittelt hat.
Flotter und "in großem Stil" wird dies (etwa in Stadtgemeinden) in der Praxis auch so abgewickelt, dass eine gesamte XML-Datei nochmals übermittelt wird und dann die Fehlermeldungen (Überschreibschutz vor/während/nach GPLA-Prüfung, Überschreibschutz nach vom Abgabepflichtigen eingereichter Abgabenerklärung, ...) abgearbeitet werden.

329

Gibt es eine Testgemeinde, wo man verschiedene FinanzOnline-Funktionalitäten ausprobieren und/oder für Schulungszwecke verwenden kann oder wird eine solche einmal bestehen?

Der Wunsch wurde schon des öfterem (vor allem von Softwareherstellern für die technische Unterstützung und für verbesserten Schulungserfolg), seit langem und immer wieder deponiert. Die Antwort ist dennoch:
NEIN, eine Testgemeinde gibt es leider nicht und das ist auch nicht geplant. Nach Auskunft des BMF hauptsächlich deswegen, weil die derart generierten Daten keine "echten" Daten wären und daher von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen werden müssten, was mit vernünftigem Aufwand nicht möglich sein soll.
Stellen Sie sich vor, Herr "Max Mustermann, Musterweg 1, in 9999 Gibtsgarnichtdorf" bekommt (unzustellbare) Steuervorschreibungen, welche nicht bezahlt werden. Sämtliche Daten dieser Gemeinde, aber auch sämtliche berührte Statistiken und Berechungen des Bundes würden unrichtig werden.
Andererseits: Die Heranziehung von echten Zugangsdaten und Inhalten einer Gemeinde etwa für Schulungs-, Demo- und Testzwecke scheidet aus Datenschutzgründen und aus sonstigen gesetzlichen Gründen (Steuergeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Bestimmungen der FOnV 2002/2006, ...) aus.

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4 - Fragen der Softwarehersteller, Datenverarbeiter usw.
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401  Wo findet man grundsätzliche Informationen zur Datenstromübermittlung?

Diese findet man auf der Homepage des BMF, und zwar hier

402 Wo findet man grundsätzliche Informationen zur Übermittlung der Kommunalsteuererklärung im Datenstromverfahren und die Detailregelungen (technische Abläufe, XML- und XSD-Schema, Wertevorräte, tags, ...)?

Diese Informationen (inkl. XSD- und XML-Schema usw.) findet man auf der Homepage des BMF, und zwar hier

403 Ist FinanzOnline portalverbundfähig?
Grund der Frage: Die komplizierte "unmerkbare" FOn-Kennung provoziert (so die immer wieder zu beobachtende praktische Erfahrung) "verbotene" Logindaten-Notizen in Bildschirmnähe...

Nein, derzeit noch nicht (Stand 3/2006). Die Kombination Bürgerkarte plus VPN-Verbindung würde zwar der Sicherheitsstufe Level 3 entsprechen (ohne VPN: Level 2). Level 2 wird zB für das ZMR (Zentrales Melderegister) und hinkünftig das LMR (Lokales Melderegister) als ausreichend erachtet.

404 Wo und wie werden in der Praxis zusätzlich auftauchende Fragen rechtlich verlässlich gelöst bzw rasch beantwortet? Diese werden im Kommunalsteuer-Diskussionsforum der e-government-Community der Wirtschaftskammer Österreich gestellt und werden nur dort - für alle angemeldeten Softwarehersteller frei einsehbar - beantwortet. Die näheren Details dazu (Internetadresse und Zugangsdatenvergabe) finden Sie im betreffenden Bereich des Mindmap (siehe Zweig "Anfragen von Softwareherstellern, Datenverarbeitern, EDV-Dienstleistern").
405

Gibt es eine Testgemeinde, wo man verschiedene FinanzOnline-Funktionalitäten ausprobieren und/oder für Schulungszwecke verwenden kann oder wird eine solche einmal bestehen?

Der Wunsch wurde schon des öfterem (vor allem von Softwareherstellern für die technische Unterstützung und für verbesserten Schulungserfolg), seit langem und immer wieder deponiert. Die Antwort ist dennoch:
NEIN, eine Testgemeinde gibt es leider nicht und das ist auch nicht geplant. Nach Auskunft des BMF hauptsächlich deswegen, weil die derart generierten Daten keine "echten" Daten wären und daher von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen werden müssten, was mit vernünftigem Aufwand nicht möglich sein soll.
Stellen Sie sich vor, Herr "Max Mustermann, Musterweg 1, in 9999 Gibtsgarnichtdorf" bekommt (unzustellbare) Steuervorschreibungen, welche nicht bezahlt werden. Sämtliche Daten dieser Gemeinde, aber auch sämtliche berührte Statistiken und Berechungen des Bundes würden unrichtig werden.
Andererseits: Die Heranziehung von echten Zugangsdaten und Inhalten einer Gemeinde etwa für Schulungs-, Demo- und Testzwecke scheidet aus Datenschutzgründen und aus sonstigen gesetzlichen Gründen (Steuergeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Bestimmungen der FOnV 2002/2006, ...) aus.

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