Information des BMF zur Einführung des Kommunalsteuergesetzes 1993
(oft als "Einführungs-" oder "Informationserlass" bezeichnet, ist aber rechtstechnisch mangels entsprechender Weisungsbefugnis natürlich kein "Erlass" des BMF im Sinne einer Weisung an die Gemeinden)

Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV) vom 6.10.1994, 120. Stück

Erlaß Nr. 298 des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.9.1994, Z 06 7004/1-IV/6/94

Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819 (AÖFV Nr. 368/1993), in der Fassung Abgabenänderungsgesetz 1994 - AbgÄG 1994, BGBL. Nr. 680 (AÖFV Nr. 270/1994).

Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.

1. Steuergegenstand (§ 1)

An die Stelle der Lohnsummensteuer ist ab Jänner 1994 die Kommunalsteuer getreten. § 1 knüpft inhaltlich an den Steuergegenstand der Lohnsummensteuer im § 25 GewStG 1953 mit folgenden Abweichungen an: Das Wort "gezahlt" wurde durch "gewährt" und der "Gewerbebetrieb" durch "Unternehmen" ersetzt.

2. Dienstnehmer (§ 2)

2.1. Dienstnehmereigenschaft

2.1.1. Dienstnehmer iS des KommStG und des FLAG (Dienstgeberbeitrag, § 41 Abs. 2) sind:

o Dienstnehmer iS des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Dazu zählen auch Personen, die im Unternehmen der Kapitalgesellschaft in der Art eines Dienstnehmers beschäftigt sind und am Stamm- oder Grundkapital nicht mehr als 25% (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) beteiligt sind; diese Personengruppe ist zur Hintanhaltung jeglichen Zweifels durch das AbgÄG 1994 mit Wirkung ab 1.1.1994 in den § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufgenommen worden. Die Arbeitslöhne dieser Personen unterliegen daher ab dem Inkrafttreten des KommStG 1993 mit 1.1.1994 der KommSt (s. auch die folgenden Ausführungen).

o Personen, die im Unternehmen der Kapitalgesellschaft in der Art eines Dienstnehmers beschäftigt sind und am Stamm- oder Grundkapital nicht mehr als 25% (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) oder mehr als 25% beteiligt sind (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988); dabei müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit - gegeben sein. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn zB der Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist.

Unter diesen Voraussetzungen fallen auch die Bezüge von mehr als 50% Beteiligten unter das KommStG. Die gleiche Beurteilung gilt auch für am Grundkapital einer AG beteiligte Vorstandsmitglieder (vgl Abschn. 77 Abs. 9 EStR 1984). Durch die Anführung der auf diese Personen entfallenden Arbeitslöhne und Vergütungen jeder Art im § 5 Abs. 1 gibt der Gesetzgeber deutlich die Übereinstimmung dieses Personenkreises mit jenem des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu erkennen.

2.1.2. Wurde der Beteiligte in der Vergangenheit steuerlich zu Recht entweder als Bezieher von Einkünften iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 oder iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 behandelt und sind in der Art der Beschäftigung keine wesentlichen Änderungen eingetreten, ist dieses Verhältnis auch für die KommSt maßgebend; durch Abschluß eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse kann jedenfalls die KommSt-Pflicht nicht umgangen werden.

2.1.3. Werden am Grund- oder Stammkapital nicht beteiligte Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer einkommen(lohn)steuerrechtlich als Dienstnehmer eingestuft (vgl RZ 607 LStR 1992), gilt dies gleichermaßen für die KommSt.

2.2. Arbeitskräfteüberlassung

2.2.1. Kommunalsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur jene Löhne, die das Unternehmen an Dienstnehmer zahlt, die im Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Stellt ein Unternehmen einem anderen gegen Entgelt Dienstnehmer zur Arbeitsleistung zur Verfügung, bleibt es weiterhin Arbeitgeber dieser Dienstnehmer, wenn es aus diesem Entgelt die Löhne für diese Dienstnehmer und die Lohnverrechnung durchführt (VwGH 20.12.72, 2340/71, Slg 4473 F).

2.2.2. Arbeitskräfte, die iSd ArbeitskräfteüberlassungsG - AÜG, BGBL 196/1988, einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, stehen in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, sohin nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). Kommunalsteuerpflichtig ist damit der Arbeitskräfteüberlasser. Anspruch auf KommSt hat jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden.

2.2.3. Soweit Bedienstete der Post im Rahmen eines Postamtes für die Österreichische Postsparkasse (PSK) tätig werden, unterliegen die Vergütungen bei dieser nicht der KommSt. Im Postamt hat die PSK weder eine Betriebsstätte noch sind die Post-Bediensteten als ihre Dienstnehmer anzusehen (Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19.1.90, GZ. 6/2-2265/86).

2.2.4. Zu ARGEN s. BMF 22.1.86, ÖStZ 1986, 99, SWK 1986 A lll 13.

2.2.5. Das Nichtvorliegen eines formellen Dienstvertrages zwischen dem Beschäftiger (Arbeitskräfteverwender) und der gestellten Arbeitskraft steht der Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht entgegen (VwGH 27.10.87, 85/14/0010). Wird dem Dienstnehmer vom Beschäftiger das gesamte mit dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller) vereinbarte Entgelt direkt ausgezahlt, ohne daß die Weitergabe der Beträge an den Überlasser (Gesteller) nachgewiesen wird, ist der auszahlende Betrieb, bei dem nach der Überlassungsvereinbarung auch das Weisungsrecht liegt, als Arbeitgeber anzusehen (VwGH 29.10.69, 735/68, betr Überlasser in Liechtenstein). Vgl. ferner BMF 16.2.72, AÖF 104/1972.

Ein Unternehmer, der aus dem Ausland eingeführte Maschinen bei seinen Kunden durch Arbeitskräfte des ausländischen Lieferers aufstellen läßt, die Arbeitskräfte betreut und überwacht sowie an diese im Auftrag des ausländischen Lieferers Aufwandsentschädigungen, auf deren Ersatz er gegenüber dem Lieferer verzichtet, auszahlt, ist Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte (VwGH 27.6.61, 2271/58, Slg 2474 F).

2.2.6. Nach OECD-Ansicht sprechen insbes folgende Umstände für den Beschäftiger (Gestellungsnehmer) - und nicht für einen zwischengeschalteten ausländischen Überlasser (Verleiher) - als wirklichen Arbeitgeber:

- Der Arbeitskräfteüberlasser trägt keine Verantwortung und kein Risiko für

die Arbeitsergebnisse des Dienstnehmers;

- das Weisungsrecht gegenüber den Dienstnehmern obliegt dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer);

- die Arbeit wird an Orten ausgeführt, die der Aufsicht und Verantwortung des Beschäftigers (Gestellungsnehmers) unterliegen;

- die an den Überlasser (Verleiher) zu leistende Vergütung wird an Hand der Arbeitszeit berechnet, oder es besteht eine andere Beziehung zwischen dieser Vergütung und den gezahlten Arbeitslöhnen;

- Werkzeuge und Werkstoffe werden im wesentlichen vom Beschäftiger (Gestellungsnehmer) beigestellt;

- Zahl und Qualifikation der Dienstnehmer wird nicht ausschließlich vom Verleiher bestimmt (BMF 11.2.93, AÖF 87/1993).

3. Unternehmen, Unternehmer (§ 3)

3.1. Unternehmens-, Unternehmereigenschaft

3.1.1. Das KommStG 1993 knüpft im Gegensatz zum Gewerbesteuergesetz 1953 nicht an den Gewerbebetrieb, sondern - mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts - an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1972 an. Ob die umsatzsteuerbaren Leistungen echt oder unecht von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für die KommSt keine Bedeutung. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkunftsarten des EStG 1988 mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bezüglich der Körperschaften des

offentlichen Rechts knupft das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1972 an.

3.1.2. Nicht übernommen wurden aus dem Umsatzsteuerrecht

- die Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1972), sodaß abweichend vom Umsatzsteuerrecht jede Organgesellschaft ein selbständiges Unternehmen bildet;

- die von der Rechtsprechung entwickelte Einrichtung der Unternehmereinheit, da gem. § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 jede Mitunternehmerschaft stets als eigenes Unternehmen gilt;

- die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, sodaß auch sogenannte Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich zählen. Keine Bedeutung im Bereich der KommSt haben daher Liebhabereivermutungen (zB Liebhaberei-VO, BGBI. Nr. 322/1990, 33/1993; Durchführungserlaß AÖF Nr. 178/1993, 187/1990).

3.1.3. Abweichend vom Umsatzsteuerrecht gelten gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 in der Stammfassung stets als Unternehmer und Unternehmen

- Holdinggesellschaften, auch wenn sie keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausüben, sondern nur Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften halten;

- Mitunternehmerschaften, auch wenn sie nach außen hin nicht unternehmerisch tätig werden, wie dies zB bei einer GmbH und atypisch Still der Fall ist.

3.1.4. Erweiterung des Unternehmer(Unternehmens-)Begriffes durch AbgÄG 1994 (Art. X Z 1): Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang

- Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988; dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, also auch Komplementärgesellschaften einer GmbH & Co KG, weiters Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen; für Körperschaften des öffentlichen Rechts geht jedoch § 3 Abs. 3 KommStG 1993 vor.

- Stiftungen; dazu zählen Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz und Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz.

- Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1938 und sonstige Personengesellschaften; dazu zählen insbesondere OHG, KG, atypische stille Gesellschaften, OEG, KEG, GesnbR.

3.1.4.1. Die aufgezählten Rechtsgebilde gelten stets und in vollem Umfang als Unternehmen (Unternehmer); sie unterliegen mit den von ihnen gewährten Arbeitslöhnen jedenfalls - sofern nicht eine Befreiung nach § 8 KommStG in Betracht kommt - der Kommunalsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Gebilde unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätig sind ("Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform"). Anwendungsregelung s. Pkt 16.3.

3.2. GmbH & Co KG

3.2.1. Kommanditgesellschaft

Die betriebliche oder vermögensverwaltende GmbH 8 Co KG ist Unternehmen und Unternehmer. Die von der KG ausbezahlten Arbeitslöhne unterliegen der KommStG.

3.2.2. Komplementär-GmbH vor dem AbgÄG 1994

Für die Komplementär-GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter (Geschäftsführung) und ohne sonstige Tätigkeit wird umsatzsteuerrechtlich die Unternehmereigenschaft verneint, weil die Geschäftsführungsleistungen in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion keinen Leistungsaustausch, sondern eine bloße Leistungsvereinigung bewirken. Aus dieser Sicht würden die Löhne, die von der GmbH an ihren Geschäftsführer ausbezahlt werden, nicht der KommStG unterliegen. In der Regel werden der GmbH aber ihre Geschäftsführungskosten und damit auch die Arbeitslöhne ihres Geschäftsführers von der KG ersetzt. Die Geschäftsführerbezuge sind sohin ihrem wirtschaftlichen Gehalt (§ 21 BAO) nach Arbeitslöhne, die das Unternehmen (die KG) - wenn auch mittelbar über die GmbH - einem unternehmenszugehörigen Dienstnehmer gewährt. Sie unterliegen daher genauso wie die Bezüge der direkt von der KG beschäftigten Dienstnehmer der KommSt. Die KG ist daher - nach Maßgabe der ersetzten Geschäftsführerlöhne - Steuerschuldner und zusammen mit den Beteiligten (einschließlich GmbH) Gesamtschuldner. Die gleiche Beurteilung gilt für eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die - ohne daneben noch unternehmerisch tätig zu sein - am Vermögen der KG beteiligt ist. Diese am Sinn und Zweck des KommStG orientierte Auslegung hat keine Auswirkung auf jene im Bereich des § 23 Z 2 E$tG.

3.2.3. Komplementär-GmbH nach dem AbgÄG 1994

Die GmbH unterliegt mit den von ihr ausbezahlten Arbeitslöhnen kraft Rechtsform der KommSt (Anwendungsregelung s. Pkt 16.3).

3.3. Vereine mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich

3.3.1. Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder sog. echte Mitgliedsbeiträge erhält; echte Mitgliedsbeiträge sind solche Beiträge, die die Mitglieder lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.

Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sog. unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber.

3.3.2. Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge stellte der FinanzausschuB folgendes fest (1302 BlgStenProtNR XVIII. GP):

"Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so wird es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge handeln.

Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:

- Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlan (zB Schadensfall) angeworben,

- die Höhe des Mitgliedsbeitrages orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereines und

- die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl VwGH 28.4.93, 90/13/02245).

In diesem Sinn werden daher zB Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an sogenannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten in der Regel als echte Mitgliedsbeitrage zu qualifizieren sein.

Finanzieren zB Sportvereine die von ihnen erbrachten Leistungen (etwa Sportausbildung) nicht durch Leistungsentgelte, sondern durch echte Mitgliedsbeitrage, fällt insoweit keine KomrnSt an."

3.3.3. Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.

3.3.4. Zur Definition und Beschreibung betrieblicher Tätigkeiten und zur Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre s. Vereinsrichtlinien-VereinsRL, AÖF 211/1982 idF AÖF 126/1983, 101/1984, 81/1989, 269/1991.

3.4. Körperschaften Öffentlichen Rechts (KöR)

3.4.1. Das KommStG 1993 schließt sich bezüglich KöR dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 3 UStG 1972 an, sodaß nur die Arbeitslöhne, die an die dort beschäftigten Dienstnehmer gewährt werden, der KommSt unterliegen.

3.4.2. Ein Betrieb gewerblicher Art, der keine Einnahmen erzielt, weil er zB nur fur andere Betriebe gewerblicher Art derselben KöR tätig wird, zählt nicht zum Unternehmensbereich, durch auch noch so geringfügige Einnahmen wird er jedoch zur Gänze Teil des Unternehmens der KöR.

3.4.3. Nicht übernommen wurde aus dem Umsatzsteuerrecht die Vorschrift des § 2 Abs. 4 UStG 1972, sodaß die dort genannten Tätigkeiten nur insoweit unter den Unternehmensbegriff des Kommunalsteuergesetzes 1993 fallen, als sie in der Form eines Betriebes gewerblicher Art iS des § 2 KStG 1988 ausgeübt werden. Bei Einrichtungen der im § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1972 genannten Sozialversicherungs- und öffentlichen Fürsorgeträger ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit auf diese die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 Anwendung findet.

3.4.4. Die wirtschaftlich selbständige, privatwirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit einer KöR ist ein Betrieb gewerblicher Art. Dient die Tätigkeit untrennbar hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Zwecken, ist auf das Überwiegen abzustellen: Überwiegt der Privatwirtschaftsbereich, ist zur Gänze von einem Betrieb gewerblicher Art, überwiegt der hoheitliche Bereich, zur Gänze von einem Hoheitsbetrieb auszugehen.

Zur Abgrenzung Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung bei Einrichtungen der kath. Kirche, Orden und Kongregationen sowie der Diözesan-Caritas s. BMF 3.7.73, AÖF 221/1975.

3.4.5. Die Post- und Telegraphenverwaltung übt keine unternehmerische Tätigkeit aus, sondern stellt nach ihrer gegenwärtigen Organisationsform eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung dar, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient. Diese Einrichtung ist damit einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen, eine abweichende Beurteilung von Teilbereichen dieser Einrichtung ist nicht zulässig.

4. Betriebsstätte (§ 4)

4.1. Betriebsstättenbegriff

4.1.1. Der Betriebsstättenbegriff ist so umschrieben, daß er jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit umfaßt; er geht damit weit über jenen des § 29 BAO hinaus.

Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, wie zB Arbeiterwohnstätten, vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitneß-, Freizeitanlagen udgl.

4.1.2. Eine Arbeiterwohnstätte des Unternehmens stellt eine Betriebsstätte dar. Dort wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen udgl. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein begründet sohin keine KommSt-Pflicht der Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers.

4.2. Bauausführungen

4.2.1. Gem § 29 Abs. 2 lit. c BAO idF Steuerreformgesetz 1993 wird die für Bauausführungen bisher vorgesehene Dauer von 12 Monaten auf 6 Monate mit der Maßgabe verkürzt, daß zum 31.12.1993 laufende Bauausführungen, deren Gesamtdauer zwar 6, aber nicht 12 Monate übersteigt, nicht in die Betriebsstätteneigenschaft hineinwachsen. Die Frist von 6 Monaten ist sohin erst für Bauausführungen, die nach dem 31.12.1993 begonnen werden, beachtlich. Für vor dem 1.1.1994 begonnene Bauausführungen ist die alte Frist von 12 Monaten für die Frage, ob die Bauausführung eine Betriebsstätte in der betreffenden Gemeinde begründet, maßgebend.

4.2.2. Bauausführungen sind auch dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn zwar zunächst mit einer Bauausführung von mehr als 6 (12) Monaten zu rechnen war, aber die tatsächliche Dauer - entgegen der ursprünglichen Vermutung - nicht mehr als 6 (12) Monate betragen hat (BMF 22.1.86, ÖStZ 1986, 99, SWK 1986 A lll 13).

4.2.3. Wird entgegen den ursprünglichen Erwartungen die Dauer von 6 (12) Monaten überschritten, entsteht KommSt-Pflicht in der Gemeinde erst von dem Monat an, in dem sich herausstellt, daß die Bauausführung länger als 6 (12) Monate dauern wird (VwGH 9.11.55, 3197/54, Slg 1297 F, AÖF 31/1956; Abschn. 63 Abs. 2 GewStR 1976).

4.2.4. Befindet sich die Baukanzlei in einer anderen Gemeinde als die Bauausführung iSd § 29 Abs 2 lit c BAO, dann erstreckt sich die Betriebsstätte über beide Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Die Baukanzlei selbst ist - unabhängig von der Dauer der Bauausführung - nur ein unselbständiger Bestandteil (Zugehör) der Bauausführung und kann daher für sich allein eine Betriebsstätte nicht begründen (VwGH 9.11.55, 3197/54, Slg 1297 F; BMF AÖF 31/1956 und BMF 22.1.86, ÖStZ 1986, 99, SWK 1986 A lll 13).

4.2.5. Erhält der Unternehmer mehrere Bauaufträge, liegt eine einheitliche Bauausführung nur dann vor, - wenn der Unternehmer vor Abschluß der Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang einen weiteren Bauauftrag von demselben Bauherrn auf derselben Baustelle erhält und diese Arbeiten selbst durchführt oder durch einen Erfüllungsgehilfen ausführen läßt; - wenn bei besonderen Verhältnissen die Bauaufträge nicht alle von dem gleichen Auftraggeber erteilt und die Arbeiten mehr oder weniger zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden, wie zB bei Erstellung von Reihenhäusern.

4.2.6. Bei einem einheitlichen Bauauftrag werden die Zeiten des auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmers auch dem Generalunternehmer zugerechnet; für den Subunternehmer seinerseits besteht, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 (12) Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden, eine eigene Betriebsstätte (BMF 18.12.92, SWI 1993, 37, betr ALU-Fenstereinbau im Auftragg einer dt GmbH).

4.3. Bei Schiffahrtsunternehmen werden die bisherigen Umschreibungen des GewStG 1953 verwendet. Unterliegt das Schiffahrtsunternehmen der KommSt, dann gilt das gleiche zB für ein auf dem Schiff befindliches Restaurant, und zwar auch dann, wenn Betreiber desselben nicht der Schiffahrtsunternehmer ist.

5. Bemessungsgrundlage (§ 5)

5.1. Arbeitslöhne

5.1.1. Die Bemessungsgrundlage ist an jene des Dienstgeberbeitrages gem. § 41 FLAG 1967 idF des Steuerreformgesetzes 1993 angepaßt. Heranzuziehen ist sohin grundsätzlich die Summe der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte Vorteile).

5.1.2. Kurzarbeitsunterstützungen gemäß den Bestimmungen des ArbeitsmarktförderungG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage und unterliegen daher nicht der KommSt (§ 32 Abs. 4 ArbeitsmarktförderungG, BGBI. Nr. 31/1969, idF BGBI. Nr. 450/1994, mit Wirkung ab 1.7.1994).

5.1.3. Löhne an im Inland tätige Grenzgänger unterliegen im Gleichklang der KommSt und dem Dienstgeberbeitrag. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

5.1.4. Die durch das Arbeitsamt erfolgte Auszahlung des Insolvenz-Ausfallsgeldes (§§ 1 ff. Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) stellt noch keine Lohnzahlung des Unternehmers (Dienstgebers) dar. Erst die Zahlungen des Dienstgebers an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Abstattung seiner Verbindlichkeiten fallen unter das KommStG (vgl VwGH 5.10.82, 82/14/0127; Abschn. 41.03 Z 7 FLAG-Durchführungsrichtlinien).

5.1.5. Beitragsleistungen des Unternehmers an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form eines Zuschlages zum Lohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern erst die vom Unternehmer an die Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsgelder (vgl § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz-BUAG, BGBI. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Abfertigungszahlungen (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988) sind von der KommSt befreit.

5.1.6. Wird anläßlich einer Prüfung durch das Finanzamt der zB durch einen Einzelunternehmer oder einer Körperschaft gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemesse Ausmaß gekürzt, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die KommSt (zB überhöhtes Gehalt an nahe Angehörige, verdeckte Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen über die Arbeitslöhne berechtigen bzw verpflichten die Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlage (s. auch Pkt. 11.5).

5.2. Zuordnung der Dienstnehmer

5.2.1. Für die Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herangezogen werden.

Beispiele

o Auswärts beschäftigte Dienstnehmer eines Malerbetriebes mit Geschäftsleitung in Gemeinde A und Werkstätte in Gemeinde B: Die Außendienstarbeiter sind zur Gänze der Werkstätte zuzurechnen, es sei denn, die Bauausführung hat selbst Betriebsstättencharakter (VwGH 27.6.89, 89/14/0055).

o Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind (VwGH 26.4.93, 92/15/0007, 92/15/0008; 23.4.92, 91/15/0153).

o Leitende Angestellte der Zentrale eines Versicherungsunternehmens mit der Aufgabe der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftstellen sind idR zur Gänze der Zentrale zuzurechnen (VwGH 30.3.92, 91/15/0112).

o Binnenschiffahrtsunternehmen: IdR Zurechnung zu jener inländischen Betriebsstätte, die den Arbeitseinsatz des Schiffspersonals leitet (VwGH 13.12.60, 145/56, Slg 2343 F).

o Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) vermietet und verpachtet Grundstücke ( = Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) der KöR aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut. Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.

5.2.2. Die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers unterliegen vorbehaltlich der Befreiungen gem § 5 Abs. 2 lit. c - zur Gänze der KommSt, wenn das Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte unterhält. Ansonsten unterliegen die Arbeitslöhne von im Ausland beschäftigten Dienstnehmern dann nicht der KommSt, wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind (zB Bauausführung mit Betriebsstättencharakter oder Auslandsfiliale). Zum Zuteilungsbescheid s. Punkt 10.2.

5.3. Gemischte Tätigkeiten

5.3.1. Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, idR nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).

5.3.2. Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis, können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden.

Beispiele

o Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen Vereinszeitung mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (s. Abschn. 17 Abs. 9 VereinsRL) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den übrigen Seiten).

o Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden Sportler, fällt nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den unternehmerischen Bereich. Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der Arbeitslöhne der Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das Verhältnis [zur Finanzierung der Ausbildung verwendete echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen und Spenden]: [Entgelte der auszubildenden Sportler] herangezogen werden.

5.3.3. Die Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage ist für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Zuordnung der zum Teil im unternehmerischen und zum Teil im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Dienstnehmer mit einem unverhältnismäßigen organisatorischen oder zeitlichen Aufwand verbunden wäre. Dies könnte zB für Körperschaften öffentlichen Rechtes zutreffen, deren Dienstnehmer im Hoheitsbereich und im unternehmerischen Bereich eingesetzt sind, weiters aber auch für Vereine.

6. Steuerschuldner (§ 6)

Die Regelung des Steuerschuldners entspricht dem Wortlaut nach jener des § 2 Abs. 1 bis 3 UStG 1972. Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie zB offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften - sind die Gesellschafter (Mitglieder) Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der KommSt. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner.

7. Erhebungsberechtigte Gemeinde (§ 7)

Die Erhebung der KommSt fällt - von der Zuständigkeit des Finanzamtes in Zerlegungs- und Zuteilungsfällen abgesehen - in die Zuständigkeit der Gemeinde. Die Regelung entspricht weitgehend dem GewStG 1953.

8. Befreiungen (§ 8)

8.1. Allgemeines

§ 8 enthält eine taxative Aufzählung der Befreiungen. In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die KommSt mit der Maßgabe, daß die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben (§ 16 Abs. 2).

8.2. Österreichische Bundesbahnen

Die Befreiung der ÖBB erstreckt sich wie im Geltungsbereich des GewStG 1953 nicht nur auf den Bahn- und Busbetrieb, sondern auf alle unternehmerischen Tätigkeiten der ÖBB.

8.3. Befreiungen gem § 8 Z 2

Befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden. Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, daß die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke iS der §§ 34 ff BAO verfolgt; liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 genannten Zwecke.

Mildtätige "und/oder" gemeinnützige Zwecke besagt, daß sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.

8. 4. Mildtätige Zwecke

Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach § 37 BAO.

Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die

o entweder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, zu denen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen zu zählen sind (vgl VwGH vom 18.6.79, 5/78), beschaffen können.

Dies ist in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Bundesbetreuungsverordnung, BGBl.Nr. 31/1992, jedenfalls anzunehmen, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5.500 S, für einen mit ihr in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen ein Betrag von 2.200 S und für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1.000 S, aus welchem Grund auch immer, zur Verfügung steht;

o oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (vgl VwGH vom 29.4.91, 90/15/0168), wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.

Darauf, ob die Hilfsbedürftigkeit vorübergehend, auf längere Zeit oder dauernd besteht, kommt es ebenfalls nicht an. Im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit ist die Förderung der Allgemeinheit nicht erforderlich (vgl VwGH vom 24.4.78, 1054/77), wohl aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (vgl VwGH vom 3.12.69, 823/69).

8.5. Gemeinnützige Fürsorgezwecke

Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familie-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO.

Für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden.

8.5.1. Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Beispiele

- Jugendlichenuntersuchungen

- Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

- Impfungen

- Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe

- Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern

- Blutspende-Abnahme

8.5.2. Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Beispiele

- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung, Kindertelefon, Kinderschutzzentren

- Unterbringung von Kindern in Familien, Kindertagesheimen (zB Säuglingskrippen, Kleinkindergruppen, Kindergärten, Horte), Kinder- und Schülerheimen, Internaten, Kinderdörfern, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften und bei Tagesmüttern/-vätern

- Erholungsaktionen, Ferienlager

- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)

8.5.3. Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit dienen.

Beispiele

- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung

- Unterbringung von Jugendlichen in Familien, Heimen (zB Lehrlings-, Schüler-, Jugendheimen), Internaten, Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften

- Erholungsaktionen, Ferienlager

- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)

Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich. Die gleiche Beurteilung gilt für Schulen, die ohne Öffentlichkeitsrecht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben werden.

8.5.4. Unter Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen.

Beispiele

- Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsbechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern

- Muttersprachliche Beratungsdienste

- Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)

- Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter

- Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher

- Elternberatungsstellen

- Eltern-Kind-Zentren

- Elternschulen

8.5.5. Unter Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Krankenhilfe dienen.

Beispiele

- Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung

- Unfallheilbehandlung

- Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten

- Krankentransport

- Erste-Hilfeleistung

- Unterbringung in Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch Kranke

- Hauskrankenpflege

- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

8.5.6. Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der

- Eingliederung

- Hilfe zur geschützten Arbeit

- Beschäftigungstherapie

- Hilfe zur Unterbringung und

- persönlichen Hilfe

von Behinderten. Das sind Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind.

Beispiele

Wohnheime, Pflegeheime, Tagesheimstätten, Behinderteninternate, geschützte Werkstätten, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln, Hilfe zur Schulbildung und Erziehung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie

8.5.7. Unter Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der

- Eingliederung

- Hilfe zur geschützten Arbeit

- Beschäftigungstherapie

- Hilfe zur Unterbringung und

- persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde und schwerst sehbehinderte Personen.

Beispiele

Blindenheime, geschützte Werkstätten, Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln, Hilfe zur Schulbildung und Erziehung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung

8.5.8. Unter Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in bezug auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen idR die Vollendung des 55. und bei Männern idR die Vollendung des 60. Lebensjahres), insbesondere dienen

- der Sicherung des Lebensunterhaltes (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege);

- der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts;

- der Unterbringung, Verpflegung und sozialen Betreuung in Wohn- und Altenheimen; das sind Heime für alte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nur mit großer Mühe auf sich nehmen könnten;

- der Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen; das ist die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigseelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

8.6. Bundesabgabenordnung

8.6.1. Auf die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit (§ 39 BAO), Unmittelbarkeit (§ 40 BAO), entsprechenden Satzung (§ 41 BAO) und tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO) wird hingewiesen. Sollte die Körperschaft einen Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind die §§ 44 bis 46 BAO zu beachten.

8.6.2 Bei Körperschaften öffentlichen Rechts müssen - anders als bei Vereinen und Kapitalgesellschaften - im Hinblick auf die Formulierung des § 34 Abs. 2 BAO die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht körperschaftsbezogen, sondern betriebsbezogen vorliegen. Es ist daher für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art die Anwendung des § 8 Z 2 zu prüfen.

8.6.3. Unterhält eine nach § 8 Z 2 begünstigte private Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im folgenden mit "Verein" bezeichnet) einen entbehrlichen (§ 45 Abs. 1 BAO) und unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO), erstreckt sich die KommStpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.

8.6.3.1. Ist ein solcher Verein darüberhinaus unternehmerisch tätig, indem er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche" Betriebe), ist zu unterscheiden:

o Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG) der begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 500.000 S, erstreckt sich die KommStpflicht auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen erhalten (§ 45a BAO).

o Wird die Umsatzgrenze von 500.000 S überschritten, kommt dem Verein eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die KommStpflicht erfaßt dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht und damit auch die KommStpflicht wird gem § 44 Abs. 2 BAO mit Bescheid der Finanzlandesdirektion eingeschränkt.

Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine bestimmte Steuer abgestellte Ausnahmebescheide der Finanzlandesdirektion bzw des BMF (für bis 30.6.93 gestellte Anträge) haben auch für die KommSt Gültigkeit.

8.6.3.2. Ist ein § 8 Z 2-Verein zur Gänze oder zum Teil abgabenbegünstigt, weil

- nur ein entbehrlicher und/oder unentbehrlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird oder

- der Umsatz der begünstigungsschadlichen Betriebe nicht über 500.000 S hinausgeht oder

- ein Ausnahmebescheid der Finanzlandesdirektion ergangen ist,

fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das KommStG, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.

Da die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung (zB Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich.

8.6.3.3. Zur Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe s. VereinsRL.

8.6.4. Krankenanstalten, die von Körperschaften betrieben werden, sind von der KommSt befreit,

o wenn es sich um eine iS des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt (öffentliche Krankenanstalt, § 46 zweiter Satz BAO; Bindungswirkung an den Bescheid der Landesbehörde bzw an deren Ansicht, vgl Abschn 16 GewStR 1976) oder

o wenn es sich um eine nichtöffentliche Krankenanstalt handelt, die aber die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt.

Weiters ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem § 45 Abs. 1 BAO (= entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.

Unterhält eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes Altenheim und eine auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne daß es eines Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb "Krankenanstalt" kommunalsteuerpflichtig.

8.6.5. Werden Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines unternehmerisch tätigen Vereines eingesetzt, hat die Zuordnung der Arbeitslöhne zu erfolgen im Sinne der Pkt.5.3.1 und 5.3.2 oder nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter Satz KommStG 1993 idF AbgÄG 1994.

9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9)

9.1. Die Erhebung der KommSt liegt - anders als die Lohnsummensteuer - nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3%. Freibetrag und Freigrenze gelten nur für Unternehmen mit einer einzigen Betriebsstätte. Die Begünstigung ist nach dem Wortlaut nicht gemeinde-, sondern unternehmensbezogen. Unterhält das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung. In derselben Gemeinde oder in verschiedenen Gemeinden gelegene Betriebsstätten (zB Ordination mit Halbtagskraft und ein Miethaus mit oder ohne Hausbesorger) schließen die Begünstigung aus.

9.2. Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung idR zu.

9.3. Jeder Betrieb gewerblicher Art, jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb und jedes Mietwohngrundstück einer Körperschaft öffentlichen Rechts bildet für sich eine eigene Betriebsstätte des Unternehmensbereiches der Körperschaft. Unterhält eine Körperschaft öffentlichen Rechts zB mehrere Betriebe gewerblicher Art oder Mietobjekte, kommt die Freigrenze/Freibetrags-Regelung nicht zur Anwendung.

9.4. Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO idR auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

9.5. Erstreckt sich die einzige Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstättte) und übersteigt die Summe der maßgebenden Arbeitslöhne nicht 20.000 S, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10).

BEISPIELE

Unternehmen mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte

Übersteigen die unternehmensbezogenen Monatsarbeitslöhne nicht 15.000 S, fällt keine Steuer an. Betragen die unternehmensbezogenen Monatsarbeitslöhne mehr als 15.000 S, aber nicht mehr als 20.000 S, kommt der Freibetrag zum Zuge: Die Steuer beträgt dann 3% des 15.000 S übersteigenden Betrages.

Betragen die unternehmensbezogenen Monatsarbeitslöhne mehr als 20.000 S, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Lohnsumme anzuwenden.

Beispiel 1 in S

Monatliche Arbeitslöhne der Betriebsstätte 13.607

Freibetrag höchstens -13.607

O

Die KommSt beträgt daher O S.

Beispiel 2 in S

Monatliche Arbeitslöhne der Betriebsstätte 19.546

Freibetrag -15.000

4.546

davon 3% = 136,38. abgerundet 136.

Die KommSt beträ=t daher 136 S.

Beispiel 3 in S

Monatliche Arbeitslöhne der Betriebsstätte 24.095

davon 3 % = 722,82, aufgerundet 723.

Die KommSt beträgt daher 723 S.

 

10. Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10)

10.1. Zerlegung

10.1.1. Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft daher Arbeitslöhne, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen.

Die Bemessungsgrundlage ist nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen zu zerlegen. Bei den letzteren ist die Zerlegung entsprechend der Betriebsdauer in den Gemeinden vorzunehmen.

10.1.2. Ein in organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine wirtschaftlich geschlossene Einheit), die sich räumlich über zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, sind die Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte vom Unternehmer auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind - ähnlich der bisherigen Zerlegung des Lohnsummensteuer-Meßbetrages bzw des einheitlichen Steuermeßbetrages - die örtlichen Verhältnisse und die durch die Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten zu berücksichtigen. Zur Baukanzlei s. Pkt. 4.2.4.

10.1.3. Die besonderen Regeln für private Eisenbahnunternehmen und für Bergbauunternehmen im § 30 Abs 1 BAO sowie fur Versorgungsunternehmen im § 30 Abs. 2 BAO sind anzuwenden.

10.1.4. Hinsichtlich der anzuwendenden Zerlegungsfaktoren und der ihnen zukommenden Wertigkeit kann auf die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (zuletzt VwGH 18.5.94, 92/13/0209) zurückgegriffen werden.

Hauptsächliche Zerlegungsfaktoren sind:

o Dienstnehmer, die in der erhebungserechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben; den mit dem Wohnen der Dienstnehmer samt Familie verbundenen Gemeindelasten ist stets wesentliche Bedeutung beizumessen;

o Anlagewerte;

o bebaute und unbebaute Betriebsflachen;

o Umwelt- und Verkehrsbelastung (zB Unterhalten von Zufahrtsstraßen), Landschaftserhaltungskosten;

o bei Flußkraftwerken auch Stauraum, Uferlänge.

Bei der Zerlegung sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Mit den Gemeindelasten unmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten, während mittelbare Vorteile auBer Ansatz bleiben (VwGH 12.11.90, 89/15/0081).

Beispiel
(Aus VwGH 16.1.73, 90/72, Slg 4479 F)

Monatslohnsumme angenommen:

800.735,00

Aufteilung der Lohnsumme nach der Wertigkeit der Faktoren

Faktor Dienstnehmer

60 %

480.441,00

Faktor Betriebsanlagen

30 %

240.220,50

Faktor Flächenanteile

10 %

80.073,50

   

800.735,00

   

Gemeinde A

Gemeinde B

 

Dienstnehmer

480.441,00

41 %

196.980,81

59 %

283.460,19

 

Betriebsanlagen

240.220,50

30 %

72.066,15

70 %

168.154,35

 

Flächen

80.073,50

30 %

24.022.05

70 %

56.051.45

 

Anteilige Lohnsumme:

 

293.069,01

 

507.665,99

800.735,00

3% von 293.069,01 = 8.792,08, abgerundet S 8.792 Kommunalsteuer an Gemeinde A.

3% von 507.665,99 = 15.229,98, aufgerundet S 15.230,- Kommunalsteuer an Gemeinde B.

10.1.5. Die Arbeitslöhne sind vom Unternehmer tunlichst nach Einigung mit den betroffenen Gemeinden zu zerlegen.

10.1.6. Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung der Bemessungsgrundlage nicht einverstanden, kann sie das Finanzamt als "Schiedsrichter" anrufen. Ein Antrag kann bis zum Ablauf von 15 Jahren ab Entstehung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden. Das berechtigte Interesse der Gemeinde wird idR gegeben sein.

Die Finanzbehörde hat nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen. Es hieße die Möglichkeiten der Behörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelfall auferlegen (VwGH 16.1.73, 90/72, Slg 4479 F).

Das Verfahren beim Finanzamt ist - wenn es nicht zu einer Zurückweisung (zB im Falle fehlender Legitimation der Gemeinde) oder Abweisung (zB kein berechtigtes Interesse) kommt - mit einem Zerlegungsbescheid abzuschließen, der an den Unternehmer und die beteiligten Gemeinden zuzustellen ist. Einen solchen Bescheid kann auch eine Gemeinde beantragen, die bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war (§ 297 Abs. 2 erster Satz BAO).

Wird die Zerlegung geändert, ist die Gemeinde verpflichtet, den bisher erlassenen Kommunalsteuerbescheid entsprechend anzupassen (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993 iVm LAO).

Zerlegungsbescheide unterliegen keiner Festsetzungsverjährung; sie wirken sich so lange aus, als der Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides durch die Gemeinde nicht die in der jeweiligen LAO enthaltenen Verjährungsfristen entgegenstehen.

10.2. Zuteilung

10.2.1. Besteht zwischen Gemeinden Streit darüber, ob die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise einer in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, entscheidet darüber auf Antrag des Steuerschuldners oder einer Gemeinde das Finanzamt als "Schiedsrichter". Eine Antragstellung ist - wie bei der Zerlegung - innerhalb von 15 Jahren ab Enstehung der Steuerschuld möglich.

Das Verfahren beim Finanzamt ist - wenn es nicht zu einer Zurückweisung (zB im Falle fehlender Legitimation der Gemeinde) oder Abweisung (zB kein berechtigtes Interesse) kommt - mit einem Zuteilungsbescheid abzuschließen, der an den Unternehmer und die beteiligten Gemeinden zuzustellen ist.

10.2.2. Auch im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den davon abzuleitenden - Kommunalsteuerbescheid von Amts wegen anzupassen, erstmals zu erlassen oder aufzuheben (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993 iVm LAO).

10.2.3. Der Monatsarbeitslohn eines Dienstnehmers wird insbesondere dann auf die in verschiedenen Gemeinden gelegenen Betriebsstätten aufzuteilen sein, wenn er zB drei Wochen in der einen und eine Woche des Monats in der anderen Betriebsstätte beschäftigt war.

11. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung (§ 11)

11.1. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. "Gewährt" stimmt mit "gewährt" im § 41 Abs. 3 FLAG uberein. Durch das AbgÄG 1994 (Art. X Z 3) werden - in Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG idF BGBI. Nr. 511/1994, und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 idF AbgÄG 1994 - Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet (Anwendungsregelung s. Pkt 16.2).

Durch willkürliche Verschiebungen kann die KommSt nicht umgangen oder gemindert werden (vgl VwGH 16.11.59, 2262/56).

11.2. Die KommSt ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.

11.3. Die Gemeinde hat Kommunalsteuerbescheide zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder die Steuer überhaupt nicht oder nicht vollständig entrichtet wird. Weiters zB dann, wenn sie der Auffassung ist, eine Person sei nicht im Werkvertrag, sondern im Dienstvertrag tätig oder ein Unternehmen in ihrer Gemeinde falle unter das KommStG. In diesen fällen kommt dem Finanzamt - anders als gem. §i 29 GewStG 1953 - keine Kompetenz zu.

11.4. Zu den in die Kompetenz des Finanzamtes fallenden Zerlegungs- und Zuteilungsbescheiden s. Pkt 10.

11.5. Wirkt der Unternehmer im Kommunalsteuerverfahren der Gemeinde nicht oder unzureichend mit, ist die Gemeinde berechtigt, nach Maßgabe der dem § 158 BAO nachgebildeten Bestimmungen der jeweiligen LAO die Beistandspflicht von Dienststellen der Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Sozialversicherungsträger) in Anspruch zu nehmen.

11.6. Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.

11.7. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererkläruny abzugeben. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung abzugeben; diese Frist ist sohin dann nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde noch eine oder mehrere Betriebsstätten weiterhin unterhält. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.

Nach manchen LAO gilt die Abgabe durch die Einreichung der Steuererklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Errechnet die Gemeinde in einem solchen Fall bei einer nachträglichen Prüfung eine abweichende Steuer, kann die Gemeinde nach der LAO bescheidmäßig die Steuer festsetzen und die Nachforderung vorschreiben.

11.8. Die zwangsweise Einbringung der KommSt fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde und hat nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (s. §§ 2 und 3 AbgEO) zu erfolgen.

12. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§12)

Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft insbesondere

- die Vereinbarung mit dem Steuerschuldner über die Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 letzter Satz)

- die Vereinbarung mit dem Steuerschuldner über den befreiten Teil der Bemessungsgrundlage (§ 8 Z 2 letzter Satz iVm § 5 Abs. 3)

- die Einigung mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsgrundlagen (§ 10 Abs. 3)

- die Antragstellung beim Finanzamt auf Erlassung eines Zerlegungs- und Zuteilungsbescheides (§ 10 Abs. 4 und 5)

- die Erlassung eigener Kommunalsteuerbescheide (§ 11 Abs. 3).

13. Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 13)

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes betrifft nur die von einer Gemeinde beantragte Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen sowie die vom Steuerschuldner oder einer Gemeinde beantragte Zuteilung der Bemessungsgrundlage.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz idF Art. XXV Steuerreformgesetz 1993, BGBI. Nr. 818.

14. Beistandsleistung (§ 14)

14.1. Zur Durchführung der wechselseitigen Mitteilungspflicht der erhebungsberechtigten Gemeinden und der Abgabenbehörden des Bundes über rechtskräftige Prüfungsergebnisse der Kommunalsteuer bzw. des Dienstgeberbeitrages ergehen gesonderte organisationsrechtliche Regelungen.

14.2. Die Übermittlung der Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberbeiträge an die Gemeinden wird automationsunterstützt vom Bundesrechenzentrum durchgeführt (DE s. BMF 8.2.94, 66 1002/2-VI/6/94).

15. Strafbestimmungen (§ 15)

Die Ahndung der in § 15 enthaltenen Verwaltungsübertretungen richtet sich ausschließlich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

16. Inkrafttreten (§ 16)

16.1. Erstmaliges Entstehen der Steuerschuld

16.1.1. Die Bestimmungen des KommStG sind erstmals für den Monat Jänner 1994 anzuwenden.

Eine Kommunalsteuerschuld entsteht erstmals für Arbeitslöhne, die im Jänner 1994 gewährt worden sind (s. Pkt 11.1).

16.2. Nachhineinzahlungen

16.2.1. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Art. X Z 3 AbgÄG 1994. in Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG idF BGBI. Nr. 511/1994, und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 idF AbgÄG 1994).

16.2.2. Die Regelung betreffend regelmäßige Nachhineinzahlungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuer- und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Neuregelung nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der fur Jänner 1994 berechneten KommSt und der sich aus der Anwendung der Neuregelung fur Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als KommSt mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994 (Art. X Z 4 AbgÄG 1994).

16.2.3. Die Neuregelung bezieht sich nur auf regelmaßig wiederkehrend nachgezahlte Löhne und Gehälter, während für vorausbezahlte und laufend ausbezahlte Löhne und Gehälter keine Änderung eingetreten ist.

Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat trägt einer weitgehend geübten Praxis Rechnung und gilt auch fur Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Gesschäftsführer.

16.2.3.1. Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden auf Löhne und Gehälter des August 1994, die regelmäßig wiederkehrend im nachhinein bis 15. September 1994 ausbezahlt werden: Die Kommunalsteuerschuld ist mit Ablauf des Monates August 1994 entstanden; die KommSt ist bis 1 5.September 1994 zu entrichten.

16.2.3.2. Für die Vormonate gelten Lohnsummensteuer- und Kommunalsteuerbeträge als rechtzeitig entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob - einer verbreiteten Auslegung der Praxis folgend - regelmäßige Nachzahlungen dem Vormonat zugerechnet worden sind, oder ob - sich dieser Auslegung nicht bedienend - der Abfuhrzeitpunkt streng am Zufluß orientiert worden ist.

16.2.3.3. Lediglich fur die Monate Dezember 1993 und Jänner 1994 ist die neue Zuordnungsregel der Nachhineinzahlungen bereits anzuwenden: Die regelmaßig bis 15. Jänner 1994 für Dezember 1993 nachbezahlten Arbeitslöhne sind noch dem Dezember 1993 zuzurechnen und unterliegen daher der Lohnsummensteuer, wenn die Voraussetzungen des GewStG 1953 vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn bisher streng nach den Zuflußregeln des § 19 EStG 1988 vorgegangen worden ist.

Es werden sich daher Unterschiedsbeträge zwischen der bisher für Jänner 1994 berechneten KommSt und der noch für Dezember 1993 zu berechnende Lohnsummensteuer ergeben. Ist für nachgezahlte Dezemberlöhne keine Lohnsummensteuer zu bezahlen (zB bei Land- und Forstwirten oder Freiberuflern), fällt die KommSt insoweit ersatzlos weg; andernfalls wird ein Unterschiedsbetrag aus der Steuersatzdifferenz resultieren. Der Unterschiedsbetrag wird als eine zum 15. September 1994 (also mit dem Zeitraum August 1994 gemeinsam) fällige KommSt fingiert.

Führt der Unterschiedsbetrag zu einer Gutschrift, kann der Unternehmer mit der auf die Augustlöhne 1994 entfallenden KommSt aufrechnen (saldieren). Ergibt sich nach Saldierung noch ein Gutschriftsüberhang für den Unternehmer, kann die Gemeinde formlos gutschreiben, andernfalls wäre über die Gutschrift mit einem- Kommunalsteuerbescheid abzusprechen.

16.3. Für die Erweiterung des Unternehmer(Unternehmens)begriffes besteht keine besondere Anwendungsregelung. Die Neufassung tritt daher gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG und § 4 Abs. 1 BGBl-G am Tage nach der Ausgabe des BGBI. mit dem AbgÄG 1994 in Kraft (Ausgabetag 26.8.1994, Inkrafttreten 27.8.1994). Auf Arbeitslöhne, die von den im Pkt 3.1.4. aufgezählten Rechtsgebilden ab Inkraftreten der neuen Bestimmung ausbezahlt werden, ist das KommStG, sofern sie nicht schon bisher ganz oder teilweise der KommSt unterlegen sind bzw sofern nicht eine Befreiung gem § 8 KommStG zur Anwendung kommt, ohne jede Einschränkung anzuwenden.

16.4. Beträge, die nach § 7 Z 3 und 6 GewStG 1953 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind, gehören nicht zur Lohnsumme und sind damit nicht lohnsummensteuerpflichtig (§ 26 Abs. 3 Z 3 GewStG 1953). Zur Vermeidung einer nicht verfassungskonformen Doppelbesteuerung unterliegen daher Beträge, die nach dem 31.12. 1993 gewährt worden und gem § 7 Z 3 oder 6 GewStG 1953 dem Gewinn hinzuzurechnen sind, nicht der KommSt.

16.5. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

16.5.1. Ein DBA ist nur dann bei der Beurteilung der KommStpflicht heranzuziehen, wenn im DBA die Gewerbesteuer (GewSt) aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten ist.

Nach dieser Klausel unterliegen auch neu eingeführte Steuern dem DBA, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfaßt sind. In diesem Sinn ist die KommSt als GewSt, und zwar als modifizierte Lohnsummensteuer zu betrachten. Ausländische Unternehmen, die vor Inkraftreten des KommStG hinsichtlich der auf die inländischen Unternehmenseinrichtungen entfallenden Ertrage von der GewSt und damit auch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ausgenommen waren, sind es auch nach Inkraftreten des KommStG (zB BMF 8.6.94, SWI 75, ARD Nr. 4573).

16.5.2. § 48 BAO-Bescheide, mit denen eine Befreiung von der GewSt zuerkannt wurde, entfalten für die KommSt keine Wirkung. Die Beurteilung, ob Arbeitslöhne, die in einer inländischen Einrichtung des ausländischen Unternehmens anfallen, der KommSt unterliegen, hat ausschließlich nach den Bestimmungen des KommStG zu erfolgen (zB BMF 21.12.93, SWI 1994, 28).

1. September 1994

Für den Bundesminister:

Dr. Margreiter

 

Für die Richtigkeit der Ausfertigung: