Information des BMF zu den Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993 ab 2002:

Bundesministerium für Finanzen vom 29.11.2001, Z 06 7004/7-IV/6/01

 

Information zu den Änderungen im KommStG 1993 ab 2002

Ab Jänner 2002 ist die Personalüberlassung durch ein inländisches Unternehmen sowie die Freibetrags- und Freigrenze neu geregelt (Abgabenänderungsgesetz 2001). Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.

 

1. Arbeitskräfteüberlassung

1.1 Allgemeines

Zwischen dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund und der Wirtschaftskammer Österreich besteht Konsens über die Neuregelung der Arbeitskräfteüberlassung.

 

1.1.2 § 2 KommStG idF AbgÄG 2001 lautet:

"§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden."

 

1.1.3 Inländischer Überlasser

Der inländische Überlasser ist für Überlassungen ab 1. Jänner 2002 wieder – wie für die Zeit bis einschließlich 1999 - durchwegs Steuerschuldner. Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner,

wenn von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte, der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind,

wenn das Beschäftigerunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG fällt,

wenn der Beschäftiger die Arbeitskräfte im Ausland einsetzt.

 

1.1.4 Ausländischer Überlasser

Unverändert bleibt die geltende Regelung für die Arbeitskräfteüberlassung durch einen ausländischen Überlasser: Steuerschuldner bleibt der inländische beschäftigende Unternehmer. Siehe dazu die BMF-Information zur KommStG-Novelle 2001 vom 17.1.2001 (AÖF Nr 52/2001; BMF-homepage).

Ausländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält. Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte unterhalten, dann liegt eine Überlassung durch einen inländischen Überlasser vor und hat dieser die Kommunalsteuer abzuführen.

Mit der Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt.

Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

 

1.2 Inländischer Überlasser

1.2.1 § 6 und § 7 Abs. 1 KommStG idF AbgÄG 2001 lauten:

§ 6: "Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988."

§ 7 Abs. 1: "Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftigter länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde

bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechnung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt."

 

1.2.2 Sechsmonatsregelung

Die Neuregelung im § 7 KommStG trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass nur bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt sein soll.

Die Monatsregelung gilt nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser.

Wird eine überlassene Arbeitskraft mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in einer Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen, dann ist die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt (der Überlasser hat an diese Gemeinde die KommSt abzuführen). Die Frist beginnt erstmals mit 1. Jänner 2002 zu laufen.

Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen ist für die Monate Jänner bis Juni 2002 jedenfalls die "Überlassergemeinde" erhebungsberechtigt, das ist jene Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung des Überlassers befindet bzw. in der eine Betriebsstätte unterhalten wird, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Die Sechsmonatsregelung ist auf die Überlassung an Nichtunternehmer nicht anwendbar; diesfalls ist die KommSt vom Überlasser an die Überlassergemeinde zu entrichten.

Beispiel 1:
Wiener Unternehmen überlässt eine Person ab 15.2.2002 auf Dauer an Unternehmen in Linz
Die Sechsmonatsfrist für Linz beginnt mit 1.3.2002.

KommSt
bis 31.8. an Wien
ab 1.9. an Linz

Beispiel 2:
Eine Arbeitskraft einer Schwechater Personalvermietung ist seit Mai 2001 durchgehend in Wien bei den Unternehmen A, B und C tätig, aber nur beim Unternehmen A mehr als 6 Kalendermonate im Kalenderjahr 2002 (vom 1. Februar bis 20. Oktober).

KommSt für Zeiträume ab 1.1.2002:
Überlassung an B und C: Ab Jänner 2002 an Schwechat.

Überlassung an A:
Für Jänner bis Juli 2002 an Schwechat
Ab August bis Oktober 2002 an Wien
Ab November 2002 an Schwechat

Die gesetzliche Regelung stellt auf die Gemeinde ab, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.

Dies bedeutet: In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser keine Bedeutung (Vereinfachungsmaßnahme). Daher hat der Überlasser, wenn die Sechsmonatsregelung wirksam wird, die KommSt immer an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.

Beispiel 3
Überlassung von Arbeitskräften an Energieversorgungsunternehmen mit (vielen) Außenstellen (Betriebsstätten, uU mehrgemeindlichen) in vielen Gemeinden, darunter die Gemeinde der Geschäftsleitung des Überlassers.

KommSt
Ab dem 7. Kalendermonat (nach Ablauf von 6 Kalendermonaten) an die Gemeinde der Geschäftsleitung des EVU, gleichgültig, wo die überlassene Person für das EVU tätig wird.

Beispiel 4
Personalfirma in Salzburg überlässt an Linzer Baufirma ab 16.2.2002 auf Dauer eine Person. Diese wird 2 Kalendermonate in Schärding und 7 Kalendermonate in Wels eingesetzt, in Linz wird sie nicht tätig. Ob die Baustellen Betriebsstättencharakter haben, ist nicht maßgeblich.

KommSt
Februar bis August: Salzburg.
Ab September (7. Kalendermonat): Linz, weil die Formulierung nicht abstellt auf eine tatsächliche Beschäftigung oder ein tatsächliches Tätigwerden in einer Gemeinde, sondern lediglich auf die Überlassung an das Linzer Unternehmen.

 

1.2.3 Arbeitsunterbrechung, Beschäftigerwechsel

Unter Arbeitsunterbrechung fällt jede Art der Unterbrechung, zB krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt.

Keine Arbeitsunterbrechung ist die Überlassung an ein anderes Unternehmen (Beschäftigerwechsel); diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist auch dann neu zu laufen, wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet.

Ist eine Gemeinde aufgrund der Neuregelung ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, ist die Gemeinde

bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels

bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt.

Beispiel 5
Wiener Unternehmen überlässt vom 1.1. bis 20.7.2002 dieselbe Arbeitskraft an das Unternehmen A in Graz und ab 21.7. an das Unternehmen B in Graz.

Kommst
Jänner bis Juni: Wien
Juli: Graz (7. Kalendermonat)
Ab August: Wien, jedenfalls für 6 Kalendermonate: Mit der Überlassung an das Unternehmen B beginnt die 6-Monatsfrist für Graz ab August neu zu laufen.

Beispiel 6
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2002 an Unternehmen in Wels.
Am 20. 8. tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 25.9.2002 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft
a) für denselben Unternehmer in Wels weiter tätig,
b) für einen anderen Unternehmer in Wels tätig.

Zu a) KommSt
Jänner bis Juli: Linz
Ab August: Wels (die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen).

Zu b) KommSt:
Jänner bis Juli: Linz
August und September: Wels
Ab Oktober: Linz (die Sechsmonatsfrist beginnt ab Oktober für Wels neu zu laufen).

Beispiel 7
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2002 an Unternehmen in Wien. Die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt mit 1.2.
Am 20.8. tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 3.10.2002 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben oder einen anderen Unternehmer in Wien tätig.

KommSt:
Jänner bis Juli: Linz.
August, September und Oktober: Wien
Ab November: Linz (die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt ab November neu zu laufen)

 

2. Freibetrag und Freigrenze

2.1 § 9 zweiter Satz idF AbgÄG 2001 lautet:

"Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen."

 

2.1.2 Rechtslage bis 31.12.2001

Unterhält das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung (vgl VwGH 28.3.2001, 96/13/0018).

 

2.1.3 Rechtslage ab 1.1.2002

Freibetrag und Freigrenze sind auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme (§ 5 KommStG) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an.

Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Monatslohnsumme der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

Zur Monatslohnsumme gehören auch die Gestellungsentgelte an einen ausländischen Arbeitskräfteüberlasser.

Beispiel
Gesamte Monatslohnsumme 1.460 Euro, davon entfallend auf Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 und auf Betriebsstätte in der Gemeinde B 440.
Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863% zu 30,137%

 1.460 Gesamte Monatslohnsumme
-1.095 Freibetrag
 365

69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A
30,137% = 110, davon 3% = 3,30 an Gemeinde B

Probe
 1.020 Monatslohnsumme der Betriebsstätte A
-765 69,863% von 1.095
 
255

 440 Monatslohnsumme der Betriebsstätte B
-330 30,137% von 1.095
 110