Vereins-Richtlinien 2001
...
...
...
553 |
Ein
Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in
einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer im Sinne des
KommStG beschäftigt.
554 |
555 |
556 |
557 |
Darunter
fallen vor allem Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum
Verein stehen, weiters beim Verein tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im
Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich
in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Nicht in
einem Dienstverhältnis stehen Personen, die auf Grund eines echten
Werkvertrages für den Verein tätig werden.
558 |
Arbeitskräfte,
die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur
Arbeitsleistung überlassen werden, gelten ab 2002 für Zwecke der Kommunalsteuer
nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner ist generell
derinländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte, die von einem
ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung
überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer als Dienstnehmer des Vereins
(Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte werden für Zwecke der
Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die
lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der
Betriebsstättenzuordnung. Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft
der überlassenen Person.
Beispiel:
Ein
Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte in der
Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen
Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde B
abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen Überlassers an den
Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.
559 |
Hat
der Verein kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen
Überlassers nicht im unternehmerischen Bereich des Vereins eingesetzt, kann der
Verein nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Im
Falle der Überlassung der Arbeitskraft eines ausländischen Überlassers an einen
Verein mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich gilt Folgendes:
560 |
561 |
562 |
563 |
564 |
565 |
Hinsichtlich
der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich wird auf
die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) wird
hingewiesen.
566 |
Eine
Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller,
Überlasser) seine Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer)
zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den
Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Im
Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim
Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen
der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche
Qualifizierung.
567 |
Bedienstete
einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach diversen
Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung
zugewiesen werden. Diese zur Dienstleistung zugewiesenen Bedienstete
gelten für die Kommunalsteuer als Dienstnehmer des zB von einem Verein
geführten ausgegliederten Unternehmens.
Ist
die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß § 8 Z 2 KommStG von
der Kommunalsteuer befreit, fällt keine Kommunalsteuer an.
568 |
Das
KommStG 1993 (§ 3) knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinne
des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1972 (1994) an. Danach umfasst das
Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird. Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben
Liebhabereivermutungen (zB Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993;
Durchführungserlass AÖF Nr. 178/1993, 187/1990). Daher zählen auch so genannte
Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich.
569 |
Ob
die umsatzsteuerbaren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für die
Kommunalsteuer keine Bedeutung,
570 |
Bei
gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf
abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2
KommStG fallen (zB gemeinnütziger Sportverein gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994),
zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO
sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen
Bereich.
571 |
Zur
Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre siehe
Abschn. 3.2.
572 |
Ein
Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße
Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so
genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein insoweit
unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches
erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte
Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung
des Vereines an den Beitragszahler gegenüber. Zur Abgrenzung echter und
unechter Mitgliedsbeiträge (siehe RZ 432 bis RZ 438).
573 |
Auch
Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören; siehe dazu RZ 439 bis RZ 443.
Im Gegensatz dazu ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine
Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die
Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen
(VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
574 |
Als
Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar
oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (§ 4 Abs. 1
KommStG 1993 mit Verweis auf § 29 Abs. 2 BAO). Durch das Wort
"mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der
BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, beispielsweise
Arbeiterwohnstätten, vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte
Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen u.
dgl., Mietobjekte.
575 |
In
einer Arbeiterwohnstätte wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie
zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch
genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die gleiche Beurteilung
gilt für Freizeitanlagen u. dgl. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer
Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein
begründet sohin keine Kommunalsteuer-Pflicht der Arbeitslöhne dieses
Dienstnehmers.
576 |
Die
Bemessungsgrundlage entspricht jener des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 FLAG
1967. Heranzuziehen ist grundsätzlich die Summe der in einem Kalendermonat an
die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte Vorteile).
577 |
578 |
579 |
580 |
581 |
Wird
anlässlich einer Prüfung durch das FA der von einem Verein gewährte Arbeitslohn
wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt und dem Verein
rückerstattet, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit
nicht unter die Kommunalsteuer (zB überhöhtes Gehalt, verdeckte
Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen über die
Arbeitslöhne berechtigen bzw verpflichten die Behörde zur Schätzung der
Bemessungsgrundlage.
582 |
Bemessungsgrundlage
ist 70% des des an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgeltes
(ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).
583 |
Auf
gestellte behinderte Personen ist die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG
sinngemäß anwendbar (keine Kommunalsteuer auf das Gestellungsentgelt für
gestellte behinderte Personen).
584 |
Bemessungsgrundlage
sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzten Aktivbezüge.
Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden
Lohnnebenkosten.
585 |
Für die
Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die Verwaltungspraxis
und Rechtsprechung herangezogen werden.
Beispiel:
Ein
Verein vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den
Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (=
Betriebsstätte) des Vereins aus verwaltet werden. Das Grundstück in der
Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in
den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut.
Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und
die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge
der Dienstnehmer in der Gemeinde A.
586 |
Ist
ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im
nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen
und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird,
wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, in der Regel nach dem
zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben
(zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).
587 |
Führt
eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis,
können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden.
Beispiele:
Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen
Vereinszeitung mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (siehe RZ 370
bis RZ 371) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für
die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den
übrigen Seiten).
Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte
Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden
Sportler, fällt nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den
unternehmerischen Bereich. Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der
Arbeitslöhne der Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das
Verhältnis
|
zur Finanzierung der Ausbildung verwendete echte
Mitgliedsbeiträge, |
|
Entgelte der auszubildenden Sportler herangezogen
werden. |
588 |
Ist
die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden
Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die
erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über
die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
589 |
Befreit
sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken
auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-,
Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37
und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden.
590 |
Voraussetzung
für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und
unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt; liegen
mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8
Z 2 KommStG genannten Zwecke.
Mildtätige
"und/oder" gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung
entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen
Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.
591 |
Was
unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach § 37 BAO.
Zum
Begriff der Mildtätigkeit siehe RZ 28 und RZ 29.
592 |
Was
unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-,
Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu
verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO.
Für
die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der
einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden.
593 |
Unter
Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung oder
Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Das sind zum Beispiel:
594 |
595 |
596 |
597 |
598 |
599 |
600 |
Unter
Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der
Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung
Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Das sind zum
Beispiel:
601 |
602 |
603 |
604 |
Einfügung der RZ 604a durch Wartungserlass
2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006):
Nach Rz 604 wird Rz 604a neu eingefügt.
604a |
Die Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihren Kindern während eines Spitals- oder Kuraufenthaltes ihrer Kinder (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0014).
|
Unter
Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung,
Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger
vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit dienen.
Das sind zum Beispiel:
Änderung der RZ 605 durch Wartungserlass
2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006):
Rz 605 wird geändert (Judikatur).
605 |
Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, Studentenheim). Das sind zum Beispiel:
606 |
607 |
608 |
609 |
610 |
Der
Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht durch einen Verein kann nicht
einem Hoheitsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichgestellt
werden. Im Hinblick auf die Anlehnung des KommStG an das Gemeinnützigkeitsrecht
der BAO kann das Betreiben einer Privatschule durch einen Verein nicht unter
den Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge subsumiert werden (VwGH 20. 9. 1995,
95/13/0127).
611 |
Bei
einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit
Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den
steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die
Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich. Die gleiche Beurteilung
gilt im Übrigen für Schulen, die ohne Öffentlichkeitsrecht von einer
Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben werden.
612 |
Unter
Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der
Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung
von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen. Das
sind zum Beispiel:
613 |
614 |
615 |
616 |
617 |
618 |
619 |
620 |
621 |
Unter
Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der
Krankenhilfe dienen. Das sind zum Beispiel:
622 |
623 |
624 |
625 |
626 |
627 |
628 |
629 |
630 |
Unter
Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen
der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe
zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind Personen,
die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene
Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder
beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind.
Begünstigt ist auch die Förderung der Kommunikation und Selbstentfaltung sowie
arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten
Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe,
Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit,
Nichtsesshaftigkeit und anderen psychosozialen Problemen ist grundsätzlich
nicht begünstigt.
631 |
Betreuungsleistungen
und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines Vereines für Sachwalter und
Patientenanwälte fallen als "Rechtsfürsorge" unter den Begriff der
Kranken- und Behindertenfürsorge (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
Beispiele:
632 |
633 |
634 |
635 |
636 |
637 |
638 |
639 |
640 |
641 |
642 |
Unter
Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der
Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur
Unterbringung und persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde und schwerst
sehbehinderte Personen. Das sind zum Beispiel:
643 |
644 |
645 |
646 |
647 |
648 |
Unter
Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug auf Personen, die
ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen in der Regel die Vollendung des
55. und bei Männern in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahres),
insbesondere dienen:
649 |
650 |
651 |
652 |
653 |
Auf
die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit (§ 39 BAO,
siehe RZ 113),
Unmittelbarkeit (§ 40 BAO, siehe RZ 119 bis RZ 122),
entsprechenden Satzung (§ 41 BAO, siehe RZ 105 bis RZ 112)
und tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO, siehe RZ 126 bis RZ 135)
wird hingewiesen. Sollte der Verein einen Gewerbebetrieb, land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten, sind die §§ 44 bis 46 BAO zu beachten.
654 |
Bei
Vereinen sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht betriebsbezogen,
sondern müssen körperschaftsbezogen vorliegen.
655 |
Unterhält
ein nach § 8 Z 2 KommStG begünstigter Verein einen entbehrlichen (§ 45 Abs. 1
BAO, siehe RZ 173 bis RZ 179)
und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO, siehe RZ 151 bis RZ 156),
erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.
656 |
Ist
ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätig, indem er einen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen
wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen
Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält
("begünstigungsschädliche" Betriebe, siehe RZ 180 bis RZ 183),
ist zu unterscheiden:
657 |
Ist
ein § 8 Z 2 KommStG-Verein zur Gänze oder zum Teil abgabenbegünstigt, weil
fallen nur die
begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das
KommStG, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.
658 |
Da
die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung (zB
Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn,
es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten
Bereich.
Zur
Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und
begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe siehe RZ 151 bis RZ 156,
RZ 165 und RZ 173 bis RZ 178.
659 |
Krankenanstalten,
die von Vereinen betrieben werden, sind von der Kommunalsteuer befreit,
660 |
Weiters
ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft, die die
Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen
erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt
auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO (=
entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft von der
Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.
661 |
Unterhält
eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes Altenheim und eine
auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne dass es eines
Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb
"Krankenanstalt" kommunalsteuerpflichtig.
662 |
Ist
der Verein (Beschäftiger) gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit
ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die von einem ausländischen
Überlasser zur Verfügung gestellten bzw. auf die von einer Körperschaft
öffentlichen Rechts dienstzugeteilten Arbeitskräfte.
663 |
Werden
Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines
unternehmerisch tätigen Vereines eingesetzt, hat die Zuordnung der
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erfolgen im Sinne der RZ 586 bis RZ 590
oder nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter Satz KommStG 1993.
664 |
Die
Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde
hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der
Bemessungsgrundlage.
665 |
Freibetrag
und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer
Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und
übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat
gezahlte Arbeitslohne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser
gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts
ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 €, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die
unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 €, aber nicht mehr
1.460 €, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 €
übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer
beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte
Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 €, ist der
Freibetrag von 1.095 € im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den
Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in
mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte
zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu
berücksichtigen.
666 |
Beträgt
die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 €, ist der
Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.
667 |
Beispiele
für die Zeit ab 2002 in €
Verein
mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Beispiel
1:
Bemessungsgrundlage |
990 € |
Freibetrag |
990 € |
KommSt |
0 € |
Beispiel 2:
Bemessungsgrundlage |
1.420 € |
Freibetrag |
1.095 € |
3% von 325 |
9,75 € KommSt |
Beispiel 3:
Bemessungsgrundlage |
1.750 € |
3 % von 1.750 |
52,50 € KommSt |
668 |
Beispiele
für die Zeit bis 2001 in S
Verein
mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die
berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO in der Regel auf einen vollen
Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden
abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel
1:
Bemessungsgrundlage |
13.607 |
Freibetrag |
13.607 |
KommSt |
0 |
Beispiel 2:
Bemessungsgrundlage |
19.546 |
Freibetrag |
15.000 |
3% von 4.546 |
136,38 |
Beispiel 3:
Bemessungsgrundlage |
24.095 |
3% von 24.095 |
722,85 |
669 |
Erstreckt
sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche
Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage
nicht 1.460 €, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf
die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG).
670 |
Die
Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne
gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs.
1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag
eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen
Kalendermonat zugerechnet.
671 |
Im
Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen
Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.
672 |
Im
Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des
öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.
673 |
Der
Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des
Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist
für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den
Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des
Aktivbezuges ankommt.
674 |
Die
Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer
für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu
entrichten.
Bei
Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der
jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer
maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
675 |
Nach
Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene
Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung"
ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO
Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
676 |
Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils maßgebenden
landesgesetzlichen Vorschriften.
...
...
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Vereins-Richtlinien 2001 - © 2002 by BMF |
Stand 8.8.2004, Auszug; Quelle: http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien/vereinr/04verr0553.html