Vereins-Richtlinien 2001

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4. Kommunalsteuer

4.1 Steuerpflicht

 

 553 


Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer im Sinne des KommStG beschäftigt.

4.2 Dienstnehmer im Sinne des KommStG

Dienstnehmer sind:

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4.2.1 Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988

 

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Darunter fallen vor allem Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Verein stehen, weiters beim Verein tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Nicht in einem Dienstverhältnis stehen Personen, die auf Grund eines echten Werkvertrages für den Verein tätig werden.

4.2.2 Arbeitskräfteüberlassung

4.2.2.1 Einsatz im Unternehmen

 

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Arbeitskräfte, die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, gelten ab 2002 für Zwecke der Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner ist generell derinländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer als Dienstnehmer des Vereins (Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte werden für Zwecke der Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der Betriebsstättenzuordnung. Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

Beispiel:
Ein Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte in der Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde B abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen Überlassers an den Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.

4.2.2.2 Einsatz außerhalb eines Unternehmens

 

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Hat der Verein kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen Überlassers nicht im unternehmerischen Bereich des Vereins eingesetzt, kann der Verein nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Im Falle der Überlassung der Arbeitskraft eines ausländischen Überlassers an einen Verein mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich gilt Folgendes:

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Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich wird auf die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) wird hingewiesen.

4.2.2.3 Abgrenzung des Gestellungsvertrages vom Werkvertrag

 

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Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) seine Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung.

4.2.3 Dienstzugeteilte Personen

 

 567 


Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach diversen Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Diese zur Dienstleistung zugewiesenen Bedienstete gelten für die Kommunalsteuer als Dienstnehmer des zB von einem Verein geführten ausgegliederten Unternehmens.
Ist die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit, fällt keine Kommunalsteuer an.

4.3 Unternehmen

4.3.1 Begriff

 

 568 


Das KommStG 1993 (§ 3) knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1972 (1994) an. Danach umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben Liebhabereivermutungen (zB Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993; Durchführungserlass AÖF Nr. 178/1993, 187/1990). Daher zählen auch so genannte Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich.

 569 


Ob die umsatzsteuerbaren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für die Kommunalsteuer keine Bedeutung,

4.3.2 Befreiung

 

 570 


Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG fallen (zB gemeinnütziger Sportverein gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994), zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.

4.3.3 Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre

 

 571 


Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre siehe Abschn. 3.2.

 572 


Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber. Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge (siehe RZ 432 bis RZ 438).

 573 


Auch Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören; siehe dazu RZ 439 bis RZ 443. Im Gegensatz dazu ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).

4.4 Betriebsstätte

4.4.1 Begriff

 

 574 


Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993 mit Verweis auf § 29 Abs. 2 BAO). Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, beispielsweise Arbeiterwohnstätten, vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen u. dgl., Mietobjekte.

4.4.2 Sonderfälle

 

 575 


In einer Arbeiterwohnstätte wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen u. dgl. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein begründet sohin keine Kommunalsteuer-Pflicht der Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers.

4.5 Bemessungsgrundlage

4.5.1 Arbeitslöhne an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG1988

 

 576 


Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 FLAG 1967. Heranzuziehen ist grundsätzlich die Summe der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte Vorteile).

4.5.1.1 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

 

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 580 

4.5.1.2 Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage

 

 581 


Wird anlässlich einer Prüfung durch das FA der von einem Verein gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt und dem Verein rückerstattet, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die Kommunalsteuer (zB überhöhtes Gehalt, verdeckte Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen über die Arbeitslöhne berechtigen bzw verpflichten die Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlage.

4.5.2 Überlassene (gestellte) Arbeitskräfte

 

 582 


Bemessungsgrundlage ist 70% des des an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).

 583 


Auf gestellte behinderte Personen ist die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG sinngemäß anwendbar (keine Kommunalsteuer auf das Gestellungsentgelt für gestellte behinderte Personen).

4.5.3 Zugeteilte Dienstnehmer

 

 584 


Bemessungsgrundlage sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzten Aktivbezüge. Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten.

4.5.4 Zuordnung der Dienstnehmer

 

 585 


Für die Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herangezogen werden.

Beispiel:
Ein Verein vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) des Vereins aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut. Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.

4.5.5 Gemischte Tätigkeiten

4.5.5.1 Aufteilung der Bemessungsgrundlage

 

 586 


Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, in der Regel nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).

4.5.5.2 Sonderformen der Aufteilung

 

 587 


Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis, können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden.
Beispiele:
Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen Vereinszeitung mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (siehe RZ 370 bis RZ 371) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den übrigen Seiten).
Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden Sportler, fällt nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den unternehmerischen Bereich. Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der Arbeitslöhne der Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das Verhältnis

 

zur Finanzierung der Ausbildung verwendete echte Mitgliedsbeiträge,
echte Subventionen und Spenden

 

Entgelte der auszubildenden Sportler herangezogen werden.

4.5.5.3 Vereinbarung der Bemessungsgrundlage

 

 588 


Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG

 

 589 


Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden.

 590 


Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt; liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG genannten Zwecke.
Mildtätige "und/oder" gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.

4.6.1 Mildtätige Zwecke

 

 591 


Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach § 37 BAO.
Zum Begriff der Mildtätigkeit siehe RZ 28 und RZ 29.

4.6.2 Gemeinnützige Fürsorgezwecke

 

 592 


Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO.
Für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden.

4.6.2.1 Gesundheitspflege

 

 593 


Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Das sind zum Beispiel:

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 599 

4.6.2.2 Kinderfürsorge

 

 600 


Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Das sind zum Beispiel:

 601 

 602 

 603 

 604 

 

Einfügung der RZ 604a durch Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006):
Nach Rz 604 wird Rz 604a neu eingefügt.

 604a 

Die Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihren Kindern während eines Spitals- oder Kuraufenthaltes ihrer Kinder (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0014).

 

4.6.2.3 Jugendfürsorge

 

 605 


Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit dienen. Das sind zum Beispiel:

Änderung der RZ 605 durch Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006):
Rz 605 wird geändert (Judikatur).

 605 

Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, Studentenheim). Das sind zum Beispiel:

 606 

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 609 

 610 


Der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht durch einen Verein kann nicht einem Hoheitsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichgestellt werden. Im Hinblick auf die Anlehnung des KommStG an das Gemeinnützigkeitsrecht der BAO kann das Betreiben einer Privatschule durch einen Verein nicht unter den Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge subsumiert werden (VwGH 20. 9. 1995, 95/13/0127).

 611 


Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich. Die gleiche Beurteilung gilt im Übrigen für Schulen, die ohne Öffentlichkeitsrecht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben werden.

4.6.2.4 Familienfürsorge

 

 612 


Unter Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen. Das sind zum Beispiel:

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 620 

4.6.2.5 Krankenfürsorge

 

 621 


Unter Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Krankenhilfe dienen. Das sind zum Beispiel:

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4.6.2.6 Behindertenfürsorge

 630 


Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind. Begünstigt ist auch die Förderung der Kommunikation und Selbstentfaltung sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe, Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, Nichtsesshaftigkeit und anderen psychosozialen Problemen ist grundsätzlich nicht begünstigt.

 631 


Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als "Rechtsfürsorge" unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
Beispiele:

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 633 

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4.6.2.7 Blindenfürsorge

 642 


Unter Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde und schwerst sehbehinderte Personen. Das sind zum Beispiel:

 643 

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 646 

 647 

4.6.2.8 Altenfürsorge

 648 


Unter Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen in der Regel die Vollendung des 55. und bei Männern in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahres), insbesondere dienen:

 649 

 650 

 651 

 652 

4.6.3 Bundesabgabenordnung

4.6.3.1 Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen

 

 653 


Auf die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit (§ 39 BAO, siehe RZ 113), Unmittelbarkeit (§ 40 BAO, siehe RZ 119 bis RZ 122), entsprechenden Satzung (§ 41 BAO, siehe RZ 105 bis RZ 112) und tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO, siehe RZ 126 bis RZ 135) wird hingewiesen. Sollte der Verein einen Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind die §§ 44 bis 46 BAO zu beachten.

 654 


Bei Vereinen sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht betriebsbezogen, sondern müssen körperschaftsbezogen vorliegen.

4.6.3.2 Mehrheit von Betrieben

 

 655 


Unterhält ein nach § 8 Z 2 KommStG begünstigter Verein einen entbehrlichen (§ 45 Abs. 1 BAO, siehe RZ 173 bis RZ 179) und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO, siehe RZ 151 bis RZ 156), erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.

 656 


Ist ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätig, indem er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche" Betriebe, siehe RZ 180 bis RZ 183), ist zu unterscheiden:

  1. Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG) der begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 40.000 €, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen erhalten (§ 45a BAO, siehe RZ 198).
  2. Wird die Umsatzgrenze von 40.000 € überschritten, kommt dem Verein eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die Kommunalsteuerpflicht erfasst dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht und damit auch die Kommunalsteuerpflicht wird gemäß § 44 Abs. 2 BAO mit Bescheid der FLD eingeschränkt (siehe RZ 184 bis RZ 187). Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine bestimmte Steuer abgestellte - Ausnahmebescheide der FLD bzw. des Finanzministeriums (für bis 30. 6. 1993 gestellte Anträge) haben auch für die Kommunalsteuer Gültigkeit.

 

 657 


Ist ein § 8 Z 2 KommStG-Verein zur Gänze oder zum Teil abgabenbegünstigt, weil

fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das KommStG, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.

 658 


Da die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung (zB Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich.
Zur Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe siehe RZ 151 bis RZ 156, RZ 165 und RZ 173 bis RZ 178.

4.6.3.3 Krankenanstalten

 

 659 


Krankenanstalten, die von Vereinen betrieben werden, sind von der Kommunalsteuer befreit,

 660 


Weiters ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO (= entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.

 661 


Unterhält eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes Altenheim und eine auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne dass es eines Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb "Krankenanstalt" kommunalsteuerpflichtig.

4.6.4 Befreiungswirkung

 

 662 


Ist der Verein (Beschäftiger) gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die von einem ausländischen Überlasser zur Verfügung gestellten bzw. auf die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilten Arbeitskräfte.

4.6.5 Mischverwendung

 

 663 


Werden Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines unternehmerisch tätigen Vereines eingesetzt, hat die Zuordnung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erfolgen im Sinne der RZ 586 bis RZ 590 oder nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter Satz KommStG 1993.

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

4.7.1 Steuersatz

 

 664 


Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.

4.7.2 Freibetrag und Freigrenze

 

 665 


Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslohne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 €, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 €, aber nicht mehr 1.460 €, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 € übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 €, ist der Freibetrag von 1.095 € im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

 666 


Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 €, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.7.3 Beispiele

 

 667 


Beispiele für die Zeit ab 2002 in €
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Beispiel 1:

Bemessungsgrundlage

990 €

Freibetrag

990 €

KommSt

0 €

Beispiel 2:

Bemessungsgrundlage

1.420 €

Freibetrag

1.095 €

3% von 325

9,75 € KommSt

Beispiel 3:

Bemessungsgrundlage

1.750 €

3 % von 1.750

52,50 € KommSt

 

 668 


Beispiele für die Zeit bis 2001 in S
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO in der Regel auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel 1:

Bemessungsgrundlage

13.607

Freibetrag

13.607

KommSt

0


Beispiel 2:

Bemessungsgrundlage

19.546

Freibetrag

15.000

3% von 4.546

136,38
abgerundet 136 KommSt


Beispiel 3:

Bemessungsgrundlage

24.095

3% von 24.095

722,85
aufgerundet 723

4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte

 

 669 


Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 €, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG).

4.8. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

4.8.1 Steuerschuld

 

 670 


Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.

 671 


Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.

 672 


Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.

 673 


Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.

4.8.2 Selbstbemessung

 

 674 


Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.

4.8.3 Steuererklärung

 

 675 


Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.

4.9. Rechtsmittel

 

 676 


Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften.

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Stand 8.8.2004, Auszug; Quelle: http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien/vereinr/04verr0553.html

unter Berücksichtigung der Anderungen durch den Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006) in den RZ 604a und 605.