LAO / Verfahrensrecht

Von Robert Koch

 

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kommunalsteuer und andere Gemeindeabgaben

Potentielle Auftragnehmer werden gelegentlich von Ausschreibenden oder vom Auftragnehmerkataster Österreich aufgefordert, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (zB für die Kommunalsteuer oder für Gemeindeabgaben allgemein) vorzulegen.

Nach § 21 Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl 74/1998 in der Fassung LGBl 66/2000, kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein Nachweis über Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden; darunter nach Abs 3 Z 2 leg cit zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeinde als Abgabenbehörde. Benötigt nun ein Unternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde zB für die Kommunalsteuer, kann einfach eine Kommunalsteuer-Lastschriftanzeige oder ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt werden, wobei der aktuelle Saldo und das Ausstellungsdatum ersichtlich sein sollen.

Ausgewählte Eingabegebühren in Abgabenverfahren

Nachfolgend finden Sie einige Gebühren nach § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl 267/1957 idF BGBl I 44/2001, zusammengestellt:

Art des Anbringens
vom Anbringen erfaßter Betrag
Gebühr
Art der Gebühr

    Stundungsansuchen

bis zu S 2000
keine
befreit

    Stundungsansuchen

über S 2000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben

Ratenzahlungsansuchen

bis zu S 2000
keine
befreit

Ratenzahlungsansuchen

über S 2000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben

    Nachsichtsansuchen

bis zu S 2000
keine
befreit

    Nachsichtsansuchen

über S 2000 bis S 20.000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben

    Nachsichtsansuchen

über S 20.000
S 600
erhöhte Eingabengebühr

Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld

bis zu S 2000
keine
befreit

Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld

über S 2000 bis S 20.000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben

Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld

über S 20.000
S 600
erhöhte Eingabengebühr

 

 

Zinssatzänderungen bei Zahlungserleichterungen

Die Höhe der Verzinsung gewährter Zahlungserleichterungen, das heißt bei Stundungen und Ratenzahlungen über S 6.000, bemißt sich nach 161 LAO unter Beachtung des Steiermärkischen Euro Begleitgesetzes, LGBl 96/1998 seit 1.1.1999 ab Zustellung der bescheidmäßigen Bewilligung der Zahlungserleichterung mit 4 % über dem durch die Oesterreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz. Nachstehend finden Sie eine Zusammenstellung der in den einzelnen Zeiträumen geltenden konkreten Zinsenhöhe:

Zeitraum
Basiszinssatz
Zahlungserleichterungszinsen
von
bis
1.1.1999
8.4.1999
2,5 %
6,5 %
9.4.1999
4.11.1999
2,0 %
6,0 %
5.11.1999
16.3.2000
2,5 %
6,5 %
17.3.2000
8.6.2000
3,0 %
7,0 %
9.6.2000
5.10.2000
3,75 %
7,75 %
6.10.2000
30.8.2001
4,25%
8,25%
31.8.2001
17.9.2001
3,75%
7,75%
18.9.2001
(aktuell gültig)
3,25%
7,25%

 

 

Vollmacht, Zustellvollmacht – Vertretung in LAO-Verfahren

Gemäß § 60 Abs 1 LAO können sich Parteien durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, welche sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Liegt eine solche schriftliche Vollmacht nicht vor, ist sie nach § 62 Abs 4 LAO bei von nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebrachten Anbringen vom Einschreiter, sofern nicht § 60 Abs 4 leg cit Anwendung findet, nachträglich beizubringen: Das Formgebrechen der fehlenden Vollmacht berechtigt die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung des Anbringens, sondern verpflichtet sie nach § 60 Abs 2 LAO, von Amts wegen dem vermeintlich bevollmächtigten Vertreter der Partei binnen gleichzeitig angemessen zu bestimmender Frist (etwa zwei bis vier Wochen) die Behebung dieses Mangels durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, aus welcher auch insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zustellvollmacht hervorgeht, aufzutragen.

Alternativ könnte sich ein Vertreter diese Vollmacht auch mündlich zur Niederschrift vor der Abgabenbehörde erteilen lassen.

Falls sich herausstellt, daß der Vertreter auch eine Zustellvollmacht innehat – und dies ist für die wirksame Bescheidbekanntgabe der Abgabenbehörden von ausschlaggebender Bedeutung! – ist nach § 81 Abs 1 LAO fortan zwingend ausschließlich an den Bevollmächtigten zuzustellen!

Läuft die festgesetzte Frist fruchtlos ab, gilt das Anbringen gemäß § 62 Abs 2 zweiter Satz LAO als zurückgenommen, wenn der Einschreiter bereits beim Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen wurde.

Bei Vertretern, welche sich auf eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis (im Sinne der RAO oder des WTBG) berufen, darf das Anbringen nicht mangels Legitimation zurückgewiesen werden und ist bei Zweifeln über den Umfang der Vertretungsvollmacht auch eine Zustellvollmacht als in der allgemeinen Vollmacht enthalten anzunehmen.

 


Robert Koch, 3.12.2001