StGN 11/12/2011, 8 f

Robert Koch

Aktuelles zur Lustbarkeitsabgabe und zur Landes-Lustbarkeitsabgabe

 

Lustbarkeitsabgabe, Landes-Lustbarkeitsabgabe: „Fun-Wechsler“ sind Glücksspielautomaten

Wie bereits in den Steirischen Gemeindenachrichten der Ausgabe März/April 2009, 12 ff, beschrieben, darf man die Branche der Unterhaltungs- und Geldspielapparate traditionell als sehr „kreativ“ beschreiben, was in einem heiß umkämpften Markt nachvollziehbar wie vielleicht auch wirtschaftlich notwendig ist oder zumindest zweckmäßig sein wird.

Eine dieser – in der Steiermark neueren – „Erfindungen“ war der bei unseren Lustbarkeitsabgabe-Erhebungen seit ca. zwei Jahren landauf und landab in vielen Gemeinden immer wieder entdeckte „Fun-Wechsler“, einem als Geldwechselautomaten“ mit der Option, Melodien zum Anhören kaufen zu können, bezeichneten Gerät, welches in bis zu acht verschiedenen Funktionsweisen mit umfangreichem Zubehör für einen „effektiven“ Betrieb am Markt ist und in jeder Ausprägung zumindest als Geldspielapparat – in den meisten Ausprägungen aber sogar als ein nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, nicht bewilligungsfähiger Glücksspielautomat! – funktioniert. Die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes ist bis heute noch auf kein einziges (!) auf Grund eines Gutachtens bei der Veranstaltungsbehörde ordnungsgemäß angemeldetes und bewilligtes Gerät gestoßen...

Die mittlerweile zahlreiche zu diesen Geräten vorliegende Judikatur geht jedoch immer von einem Glücksspielapparat aus, was auch eine entsprechende abgabenrechtliche Qualifikation im Sinne des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003 – LAG, LGBl. Nr. 50/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, und im Sinne des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, nach sich zieht: Es handelt sich abgabenrechtlich um abgabepflichtige Geräte derselben „Klasse“ wie Geldspielapparate.

In der Rechtsprechung taucht immer wieder (auch) die Frage auf, ob das Gerät dem Glücksspielgesetz (und in weiterer Folge dem nur mit Bundeskonzession zu nutzenden Glücksspielmonopol) unterliegt: Damit ist indirekt auch schon beantwortet, dass in der Rechtslage bis 17. 2. 2011 zumindest ein der Lustbarkeitsabgabe und der Landes-Lustbarkeitsabgabe unterliegender „Spielapparat gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes“ oder ein „dem Glücksspielgesetz unterliegender Glücksspielautomat“ vorliegt.

Für den zweiten Gerätetyp, den Glücksspielautomaten (hier handelt es sich vereinfacht wegen der höheren Einsatz- und Gewinnhöhe um Casinogeräte), darf aber gar keine „landesrechtliche“ auf dem Veranstaltungsgesetz beruhende Bewilligung erteilt werden, sondern darf ein solches Gerät wegen des Glücksspielmonopols nur mit einer Bundeskonzession auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (GSpG) betrieben werden.

Sehr plakativ ist in diesem Zusammenhang der erste Rechtssatz aus dem VwGH-Erkenntnis 2011/17/0068 vom 28. 6. 2011:

„Ausführungen, dass der hier gegebene Automat der Marke "Fun-Wechsler" eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (fünfsekündiges) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,-- und EUR 20,-- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.“

Dass mit dem Fun-Wechsler derart ein Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner folgenden Rechtsprechung immer wieder unverändert in seine weitere Beurteilung übernommen (VwGH 2011/17/0135, 2011/17/0136, 2011/17/0149, 2011/17/0153 und 2011/17/0154 vom 20. 7. 2011 sowie VwGH 2011/17/0117, 2011/17/0118, 2011/17/0120, 2011/17/0134, 2011/17/0200 und 2011/17/0208 vom 15. 9. 2011).

Unrechtmäßig – das heißt ohne Bundeskonzession – aufgestellte Glücksspielautomaten sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, sodass die weiteren Maßnahmen im Sinne des GSpG gesetzt werden – denn der Bürgermeister ist für Glücksspielautomaten als dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Veranstaltungen von Glücksspielen nicht (!) zuständige Überwachungs- und Abgabenbehörde, da diese Geräte gemäß § 1 Abs. 4 Abschnitt A Z. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz ausdrücklich nicht dem Regime des letzterwähnten Gesetzes unterliegen.

Für rechtmäßig oder unrechtmäßig aufgestellte Geldspielapparate hingegen ist der Bürgermeister weiterhin zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes und Abgabenbehörde erster Instanz im Sinne des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003 und auch für die erstinstanzliche Vollziehung des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes durch die Gemeinde zuständig.

 

Auch „Online Fernbedienungsterminals“ sind Geldspielapparate oder Glücksspielautomaten

Einige Tage vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten tauchte wieder eine neue (nicht bewilligte) Errungenschaft auf – nämlich ein als „Online Fernbedienungsterminal“ bezeichnetes Gerät, welches dem Benutzer (Spieler) so gut wie sicher als „gewöhnlicher“ Geldspielapparat erscheinen wird.

Die Hersteller und Halter des Gerätes gehen aber davon aus, hierbei handle es sich um keinen Geldspielapparat und auch um keinen Glücksspielautomaten: Begründet wird dies damit, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht in dem Gerät selbst, sondern auf einem dislozierten netzwerkverbundenen Server herbeigeführt wird. Deswegen liege „kein typischer Geldspielapparat“ und damit in weiterer Folge überhaupt kein Geld- oder Glücksspielautomat vor... Die ungewöhnlich reichhaltigen Steuerungs-, Auswertungs- und Eingriffsmöglichkeiten des Betreibers in die Funktionsweise des Gerätes seien an dieser Stelle übersprungen, weil diese zumindest abgabenrechtlich vollkommen ohne Belang sind.

Nachdem jedoch dieser im Hintergrund laufende rein technische Aspekt der Funktionsweise überhaupt – deswegen auch jener Teilaspekt der Gewinnentscheidung – in abgabenrechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist, wird es sich wohl auch hier um Geldspielapparate (bzw um Glücksspielautomaten) handeln. Als Anhaltspunkt mag dazu eine Aussage aus dem VwGH-Erkenntnis 2009/17/0204 vom 17. 2. 2010 zu den seinerzeit als „Testapparat“ aufgestellten Geräten dienen: „Ob in dem in Rede stehenden Zeitraum die Automaten mit Jetons, Münzen beziehungsweise Banknoten betrieben wurden oder der Spieler in anderer Weise die Berechtigung zum Spiel erwerben konnte und ob die Gewinnmöglichkeit "im Testbetrieb" lediglich in Gratisspielen bestand, ist für die Abgabepflicht nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass Geräte gehalten wurden, bei denen es sich nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit grundsätzlich um Geldspielapparate gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz handelte. Wie die Auszahlung etwaiger Gewinne erfolgte bzw. ob es eine Betriebsform gab, bei der nur Gratisspiele erzielbar waren, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Abgabepflicht nicht von Bedeutung. Nach den einwandfreien Feststellungen der belangten Behörde waren die vorgefundenen Geräte als Vorrichtungen zu qualifizieren, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und mit denen um einen vermögenswerten Gewinn gespielt werden kann. Somit handelte es sich um Geldspielapparate gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz, für deren Halten der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 und § 4 Abs. 5 Z 4 LAG die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben war.“

Für die gemeindliche Erhebungspraxis bedeutet dies, dass ein im Beisein von Zeugen durchgeführtes und dokumentiertes Probespiel (oder mehrere Probespiele) hinsichtlich des genauen Spielverlaufs unbedingt niederschriftlich festgehalten werden sollte(n).

Stellt sich dabei heraus, dass dieses Gerät je Spiel einen Einsatz mit dem Betrag oder Gegenwert von mehr als € 0,50 und/oder einen Gewinn mit einem Betrag oder Gegenwert von mehr als € 20,00 ermöglicht und/oder dass das Gerät den Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben Gerät vor dem Ende des vorhergehenden Spiels zulässt, liegt ohnehin ein nicht bewilligungsfähiges Gerät vor (§ 6a Abs. 3 dritter bis sechster Satz Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz): Diesfalls ist der Bürgermeister dann auch nicht mehr zuständige Überwachungsbehörde; Abgabenbehörde hingegen wäre – weil der Lustbarkeitsabgabe und der Landes-Lustbarkeitsabgabe unterliegend – der Bürgermeister für Glücksspielautomaten nur bis zum 17. 2. 2011 (siehe obige Ausführungen zum „Fun-Wechsler“).

Fazit: Auch diese neueren Feststellungen bestätigen, dass das tendenzielle Auslaufen des kleinen Glücksspiels nicht dazu führt, dass sich die Branche zurückzieht – vielmehr scheint ein sehr lebendiger Wirtschaftszweig eher neue gedankliche Anstrengungen in alle Richtungen zu unternehmen, um für letzte Gefechte um Marktanteile und „Spielwillige“ bestens gerüstet zu sein: Den Gemeinden werden hier bei ihren erforderlichen und niederschriftlich zu dokumentierenden Lustbarkeitsabgabe- und Landes-Lustbarkeitsabgabeerhebungen vor Ort sowie bei der folgenden Erhebung (Festsetzung und Einhebung) der Abgaben wohl noch weitere neue Herausforderungen begegnen...

Lebring, am 5.12.2011

                                               Robert Koch