StGN 4/1998, S 8

Ergänzendes zum Thema: Siehe auch StGN 12/2005, 11

Kommunalsteuerbefreiung für behinderte Dienstnehmer
Von Robert Koch

Grundsätzlich und vereinfachend kurzgefaßt handelt es sich dabei um zumindest zu 50 % behinderte Österreicher, EWR- und EU-Bürger - die genaue Definition finden Sie im nebenstehenden Kasten mit dem Gesetzestext des § 2 BEinstG.

Zusätzlich hat für den jeweiligen begünstigten Behinderten ein Nachweis über dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in einer bestimmten gesetzlich vorgegebenen Form vorzuliegen (siehe § 14 BEinstG).

Diesen Nachweis kann eine Gemeinde als Abgabenbehörde im Zuge der Erstdurchsicht der Ende März eingereichten Jahreserklärungen für das Vorjahr unter Berufung auf § 127 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl 1963/158 idF LGBl 1994/29, ohne weiteres (zB in Kopie) verlangen - etwa um zu überprüfen, ob die für einen begünstigten Behinderten von der Kommunalsteuer abgesetzten Arbeitslöhne nicht schon zu einem Zeitpunkt von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage abgezogen wurden, an welchem die Befreiungsvoraussetzungen noch nicht gegeben waren.

                

Auszüge aus dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22 idgF (BEinstG; vormals „Invalideneinstellungsgesetz“)

Personenkreis

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.
(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Nachweis der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskomission);
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3 Z 2 Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) oder die in einem Behindertenpaß nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, enthaltene Feststellung, daß der Inhaber des Passes dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Ausweise
§ 14a. (1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.

Robert Koch, 24.3.1998