StGN 12/2005, S 11

Hinweis: Zum Thema siehe auch StGN 4/1998, 8

KommStG 1993: Befreiung für (begünstigte) Behinderte nur eingeschränkt gültig

Von Robert Koch

Nach § 5 Abs 2 lit e Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 180/2004 (KommStG 1993), sind bereits ab der Stammfassung des Gesetzes „Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden“, von der Kommunalsteuer befreit (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 4/1998, 8). Nach Ansicht des VwGH ist diese Befreiung aber nicht auf alle Dienstverhältnisse im Sinne des KommStG 1993 anwendbar – sogar wenn die betreffenden Personen über einen Nachweis über ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in der bestimmten gesetzlich vorgegebenen Form verfügen.

Erweiterter kommunalsteuerlicher Dienstnehmerbegriff

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. 3. 2001, G 109/00, ausgesprochen, dass ein gegenüber dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und dem Lohn- und Einkommensteuerrecht „erweiterter“ Dienstnehmerbegriff (des FLAG und sinngemäß des KommStG 1993), welcher zusätzlich den in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten in die Beitragspflicht (Steuerpflicht) einbezieht, als sachlich gerechtfertigt und damit als verfassungskonform anzusehen ist.
Der VwGH hat dem Dienstnehmerbegriff des KommStG 1993 stets eine eigene (ebenfalls Gemeinde freundliche) Bedeutung beigemessen, die Gegenstand unzähliger VwGH-Verfahren ist bzw war und im Bereich der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seit jeher brisant und – auf Grund der in diesem Bereich naturgemäß relativ höchsten Bezüge – wirtschaftlich und steuerlich unverhältnismäßig bedeutsam und für die Gemeinden sehr interessant ist.
Einen vorläufigen inhaltlichen Schlusspunkt haben diese mit hohem Aufwand geführten Verfahren im Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, gefunden: Gesellschafter-Geschäftsführer, welche zwar auf Grund ihrer Beteiligung (bis zu 100 %) nicht weisungsgebunden, aber durch längeres Tätigwerden für die Gesellschaft als in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert anzusehen sind, sind als Dienstnehmer im Sinne des FLAG und des KommStG 1993 zu betrachten – und zwar vollkommen unabhängig davon, ob sonstige Merkmale der Tätigkeit sogar als Indizien gegen (!) das Vorliegen eines Dienstverhältnisses anzusehen wären und unabhängig davon, wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem für sie tätigen Gesellschafter ausgestaltet ist.

Befreiung für Behinderte ist auf den erweiterten Dienstnehmerbegriff nicht anzuwenden

In seinem Erkenntnis 2001/13/0089 vom 18. 7. 2001 erläutert der VwGH, dass die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs 4 lit e FLAG (und damit sinngemäß auch jene des § 5 Abs 2 lit e KommStG 1993) durch ihren auf jene Personen einschränkenden Nebensatz, "die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden", nur den Personenkreis anspricht, der nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beschäftigt wird.
Das BEinstG habe aber nur das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer), also das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, zum Regelungsinhalt.
Da ja bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, ist die entsprechende Befreiungsbestimmung für begünstigte Behinderte im Ergebnis hier nicht anwendbar.

Robert Koch, 8.11.2005