Informationen des Bundes zum Kommunalsteuergesetz 1993
inklusive GPLA und FinanzOnline; sind im rechtlichen Sinne keine "Erlässe" -
siehe jeweiliger Einleitungstext; chronologisch geordnet (neueste Fundstelle zuerst)
letzte Aktualisierung: 13.7.2012

 

28.12.2011
 

Gesamtinformation des BMF zum KommStG 1993 per 28.12.2011 (GZ: BMF-010222/0260-VI/7/2011); ersetzt die bisher ergangenen Informationen. Änderungs- und Ergänzungsschwerpunkte: freier DV (Beispiel in Rz 5); Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft bei GF-Tätigkeit vom UFS nicht anerkannt (Rz 9); Sachbezüge als Arbeitslöhne (Rz 58); NeuFöG-Begünstigung gilt für die Kommunalsteuer nicht (Rz 77); begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (Rz 77a und 77b); auch als Einzelunternehmer für die Gesellschaft tätig werdender nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer und wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Rz 77c); bloße Vermittlungsleistungen (Rz 111); nicht alle in § 35 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw. - sondern nur die § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten Befreiungszwecke! – können eine Kommunalsteuerbefreiung auslösen, darunter auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt von Langzeitarbeitslosen mit psychischen und sozialen Defiziten (Rz 133) – nicht aber Vereinigungen, welche beispielsweise Psychologen ausbilden oder Arzneimittel produzieren ; Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Lohnzahlungen bis zum 15. (Rz 154); gemeindliche Befugnisse zur Kommunalsteuernachschau lt. VwGH 2009/15/0223 vom 7.7.2011 (Rz 169); Strafbestimmungen der Länder (Rz 170, 176a und 177a); strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG iZm KommSt (Rz 177b bis177d)

 
 

 

10.11.2011
 

Information des BMF zur Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 KommStG 1993 per 10.11.2011 (GZ: BMF-010222/0227-VI/7/2011); Information über die Kommunalsteuerprüfung nach 14 Abs 1 erster Satz KommStG 1993 (GPLA) und über (im Sinne des VwGH-Erkenntnisses 2009/15/0223 vom 7.7.2011 weiterhin eindeutig zulässige!) Nachschauen durch die Gemeinden. Die Aufhebung der Landesabgabenordnungen per 1. Jänner 2010 hat wegen des in § 14 Abs 1 KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung statisch ausgestalteten Verweises auch durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, BGBl I 20/2009) keine Änderung erfahren und hat damit die gemeindlichen Befugnisse, Kommunalsteuernachschauen durchzuführen, nicht berührt. § 29 FinStrG iZm KommSt (Rz 177b bis177d)

 
 

 

2.3.2011
 

Rechtsansicht des BMF, wonach Kommunalsteuernachschauen durch private Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) unzulässig sind: Rechtsansicht vom 2.3.2011, am 3.3.2011 an alle Landesregierungen zur Information aller Gemeinden weiter gegeben. Auszug: "Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger... Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt. ... Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nach Ansicht des Bundesminsteriums für Finanzen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder) mit der Vollziehung dieser hoheitlichen Aufgaben mittels Werkvertrag scheidet mangels gesetzlicher Grundlage nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen aus."

 
 

 

25.10.2010
 

Gesamtinformation des BMF zum KommStG 1993 per 25.10.2010. Ist auf nunmehr auf 210 Randziffern angewachsen und ersetzt die bisher ergangenen Informationen. Änderungs- und Ergänzungsschwerpunkte: Bemessungsgrundlage Gesellschafter-Geschäftsführer (auch lineare/alineare Ausschüttungen), Bemessungsgrundlage freier Dienstnehmer (auch Beitrag BV-Kasse), Bemessungsgrundlage Dienstnehmer (VwGH-Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Kurzarbeit, Altersteilzeit, Sozialplanzahlungen, Abfertigungen, Bonusmeilen); erhebungsberechtigte Gemeinde (Sechsmonatsregelung); verfahrensrechtliche Bestimmungen (Haftung, Zerlegung/Zuteilung, Steuerschuld, Fälligkeit, Kommunalsteuerprüfung) und Strafbestimmungen.

 
 

 

23.12.2009
 

Information zu den Neuerungen zur Kommunalsteuer ab 2010 (Ergänzungen des BMF vom 23.12.2009)... 
**  freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2010 kommunalsteuerpflichtig (Kommunalsteuerpflicht der Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG ab 1. Jänner 2010: Definition freier Dienstnehmer, Bemessungsgrundlage, Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebstätte, Inkrafttreten und zeitliche Zuordnung; siehe spätere Rz 20 der Information zum KommStG 1993);
**  Betriebsausgabenersatz an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ist kommunalsteuerpflichtig (Kommunalsteuerpflicht für die Vergütung von bei an einer einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern iSd § 22 Z 2 EStG 1988 anfallenden Betriebsausgaben ; lt. VwGH 2008/15/0260 vom 4.2.2009; siehe geänderte Rz 74 und 75 der Informoation zum KommStG 1993)
**  Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeträge nicht kommunalsteuerpflichtig (Sozialversicherungsbeträge des Dienstnehmers, welche der Dienstgeber auf Grund einer [ihn selbst treffenden] gesetzlichen Verpflichtung für den Dienstnehmer entrichtet, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage; siehe geänderte Rz 60 und Rz 67 der Information zum KommStG 1993; ab 25.10.2010 auch Rz 68 geändert).

 
 

 

23.3.2006
  aktualisierte Gesamtinformation des BMF (Version 23.3.2006) zum KommStG 1993
ersetzt die bisher ergangenen Informationen, enthält weiterhin 185 Randziffern und ein Inhaltsverzeichnis
 
 

 

1.3.2006
 

FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 -
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl II 97/2006 vom 2.3.2006

 
 

 

23.8.2005
 

Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen (Verordnung) -
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen im Wege des Verfahrens FinanzOnline an die Gemeinden, BGBl II 257/2005

 
 

 

9.5.2005
  aktualisierte Gesamtinformation des BMF (Version 9.5.2005) zum KommStG 1993
ersetzt die bisher ergangenen Informationen, enthält 185 Randziffern und ein Inhaltsverzeichnis
 
 

 

3/2005
 

GPLA-Richtlinien - Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben - (GPLA - RL)
als Zusammenführung der bisher geltenden Prüfungsanweisungen für die Lohnsteuerprüfung (Dienstanweisung für die Betriebsprüfung in Verbindung mit der Dienstanweisung Lohnsteuerprüfung (DBP + DLO II) und der Richtlinien für die Sozialversicherungsprüfung (SV-Prüfrichtlinien) in einer einheitlichen Richtlinie für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-RL) für die Vorbereitung, die Durchführung sowie für die Nachbearbeitung der GPLA zur Orientierung der Prüforgane, ihrer Dienstvorgesetzten und der präsumtiven Kunden (Dienstgeber, bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänder etc.)

 
 

 

3/2004
 

FinanzOnline - Ihre Steuererklärung per Internet!
Beschreibung des Verfahrens FinanzOnline in der Ausbaustufe 2004: Anmeldung, Grundfunktionen, Supervisor- und Benutzeranlage, BENID und PIN, Datenstromübermittlung und XML-Definitionen, Grunddatenänderung, Abfragen, elektronische Zustellung von Bescheiden usw; herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen

 
 

 

13.12.2002
  GPLA-Datenübermittlungs-Verordnung -
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben auf Grund § 14 Abs 2 KommStG 1993
(BGBl II Nr. 453/2002; "Zusatz" zur FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002)
 
 

 

20.12.2001
  Vereinsrichtlinien 2001 - Auszug (nur Abschnitt 4 "Kommunalsteuer") -
Erlass des BMF vom 20. Dezember 2001 (GZ.: 06 5004/10-IV/6/01) unter Berücksichtigung der Anderungen durch den Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 (GZ 010000/0001-VI/6/2006) in den RZ 604a und 605.
 
 

 

29.11.2001
  Information des BMF zur inländischen Personalüberlassung ab 2002, zu Freibetrag und Freigrenze:
Information des BMF vom 29.11.2001, Z 06 7004/7-IV/6/01, zu den Änderungen im KommStG 1993 ab Jänner 2002: Durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 werden die Personalüberlassung durch ein inländisches Unternehmen sowie die Freibetrags- und Freigrenze neu geregelt.
 
 

 

17.1.2001
  Information des BMF zu Personalleasing ab 2001
vom 17.1.2001 zu den Änderungen per 1.1.2001 betreffend Personalleasing (GZ.: 06 7004/1-IV/6/01) (Word-Dokument mit etwas längerer Ladezeit) (im rechtlichen Sinne kein "Erlass" - siehe Einleitungstext)
 
   
1.9.1994
  "Einführungserlass" / "Informationserlass" des BMF  -
Erlass Nr. 298 des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.9.1994, Z 06 7004/1-IV/6/94 - Information zum Kommunalsteuergesetz 1993