Informationen des Bundes zum Kommunalsteuergesetz 1993
inklusive GPLA und
FinanzOnline; sind
im rechtlichen Sinne keine "Erlässe" -
siehe jeweiliger Einleitungstext; chronologisch geordnet
(neueste Fundstelle zuerst)
letzte Aktualisierung: 13.7.2012
28.12.2011 |
Gesamtinformation des BMF zum KommStG 1993 per 28.12.2011 (GZ: BMF-010222/0260-VI/7/2011); ersetzt die bisher ergangenen Informationen. Änderungs- und Ergänzungsschwerpunkte: freier DV (Beispiel in Rz 5); Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft bei GF-Tätigkeit vom UFS nicht anerkannt (Rz 9); Sachbezüge als Arbeitslöhne (Rz 58); NeuFöG-Begünstigung gilt für die Kommunalsteuer nicht (Rz 77); begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (Rz 77a und 77b); auch als Einzelunternehmer für die Gesellschaft tätig werdender nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer und wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Rz 77c); bloße Vermittlungsleistungen (Rz 111); nicht alle in § 35 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw. - sondern nur die § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten Befreiungszwecke! – können eine Kommunalsteuerbefreiung auslösen, darunter auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt von Langzeitarbeitslosen mit psychischen und sozialen Defiziten (Rz 133) – nicht aber Vereinigungen, welche beispielsweise Psychologen ausbilden oder Arzneimittel produzieren ; Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Lohnzahlungen bis zum 15. (Rz 154); gemeindliche Befugnisse zur Kommunalsteuernachschau lt. VwGH 2009/15/0223 vom 7.7.2011 (Rz 169); Strafbestimmungen der Länder (Rz 170, 176a und 177a); strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG iZm KommSt (Rz 177b bis177d) |
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10.11.2011 |
Information des BMF zur Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 KommStG 1993 per 10.11.2011 (GZ: BMF-010222/0227-VI/7/2011); Information über die Kommunalsteuerprüfung nach 14 Abs 1 erster Satz KommStG 1993 (GPLA) und über (im Sinne des VwGH-Erkenntnisses 2009/15/0223 vom 7.7.2011 weiterhin eindeutig zulässige!) Nachschauen durch die Gemeinden. Die Aufhebung der Landesabgabenordnungen per 1. Jänner 2010 hat wegen des in § 14 Abs 1 KommStG 1993 auf die jeweils für die Gemeinden geltende Landesabgabenordnung statisch ausgestalteten Verweises auch durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, BGBl I 20/2009) keine Änderung erfahren und hat damit die gemeindlichen Befugnisse, Kommunalsteuernachschauen durchzuführen, nicht berührt. § 29 FinStrG iZm KommSt (Rz 177b bis177d) |
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2.3.2011 |
Rechtsansicht des BMF, wonach Kommunalsteuernachschauen durch private Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) unzulässig sind: Rechtsansicht vom 2.3.2011, am 3.3.2011 an alle Landesregierungen zur Information aller Gemeinden weiter gegeben. Auszug: "Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger... Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt. ... Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nach Ansicht des Bundesminsteriums für Finanzen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder) mit der Vollziehung dieser hoheitlichen Aufgaben mittels Werkvertrag scheidet mangels gesetzlicher Grundlage nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen aus." |
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25.10.2010 |
Gesamtinformation des BMF zum KommStG 1993 per 25.10.2010. Ist auf nunmehr auf 210 Randziffern angewachsen und ersetzt die bisher ergangenen Informationen. Änderungs- und Ergänzungsschwerpunkte: Bemessungsgrundlage Gesellschafter-Geschäftsführer (auch lineare/alineare Ausschüttungen), Bemessungsgrundlage freier Dienstnehmer (auch Beitrag BV-Kasse), Bemessungsgrundlage Dienstnehmer (VwGH-Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Kurzarbeit, Altersteilzeit, Sozialplanzahlungen, Abfertigungen, Bonusmeilen); erhebungsberechtigte Gemeinde (Sechsmonatsregelung); verfahrensrechtliche Bestimmungen (Haftung, Zerlegung/Zuteilung, Steuerschuld, Fälligkeit, Kommunalsteuerprüfung) und Strafbestimmungen. |
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23.12.2009 |
Information
zu den Neuerungen zur Kommunalsteuer ab 2010 (Ergänzungen des
BMF vom 23.12.2009)... |
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23.3.2006 |
aktualisierte
Gesamtinformation
des BMF (Version 23.3.2006) zum KommStG 1993 ersetzt die bisher ergangenen Informationen, enthält weiterhin 185 Randziffern und ein Inhaltsverzeichnis |
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1.3.2006 |
FinanzOnline-Verordnung
2006 - FOnV 2006 - |
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23.8.2005 |
Elektronische
Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen (Verordnung)
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9.5.2005 |
aktualisierte
Gesamtinformation
des BMF (Version 9.5.2005) zum KommStG 1993 ersetzt die bisher ergangenen Informationen, enthält 185 Randziffern und ein Inhaltsverzeichnis |
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3/2005 |
GPLA-Richtlinien
- Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen
Abgaben - (GPLA - RL) |
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3/2004 |
FinanzOnline
- Ihre Steuererklärung per Internet! |
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13.12.2002 |
GPLA-Datenübermittlungs-Verordnung
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben auf Grund § 14 Abs 2 KommStG 1993 (BGBl II Nr. 453/2002; "Zusatz" zur FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002) |
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20.12.2001 |
Vereinsrichtlinien
2001 - Auszug (nur Abschnitt 4 "Kommunalsteuer") - Erlass des BMF vom 20. Dezember 2001 (GZ.: 06 5004/10-IV/6/01) |
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29.11.2001 |
Information
des BMF zur inländischen Personalüberlassung ab 2002, zu Freibetrag
und Freigrenze: Information des BMF vom 29.11.2001, Z 06 7004/7-IV/6/01, zu den Änderungen im KommStG 1993 ab Jänner 2002: Durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 werden die Personalüberlassung durch ein inländisches Unternehmen sowie die Freibetrags- und Freigrenze neu geregelt. |
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17.1.2001 |
Information
des BMF zu Personalleasing ab 2001 vom 17.1.2001 zu den Änderungen per 1.1.2001 betreffend Personalleasing (GZ.: 06 7004/1-IV/6/01) (Word-Dokument mit etwas längerer Ladezeit) (im rechtlichen Sinne kein "Erlass" - siehe Einleitungstext) |
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1.9.1994 |
"Einführungserlass"
/ "Informationserlass" des BMF
- Erlass Nr. 298 des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.9.1994, Z 06 7004/1-IV/6/94 - Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 |